Vernehmlassungsvorlage VEV

Vernehmlassung 2025/18: Verordnungsänderungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Revision des Schengener Grenzkodex (Schengen-Weiterentwicklung) sowie aufgrund einer Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 6 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 35 Abs. 3 Bst. c (betrifft nur den deutschen und französischen Text)

3Es ist für alle weiteren Aufgaben zuständig, die keiner anderen Bundesbehörde zugewiesen werden, namentlich:

c. Erstellen von Lagebildern über die illegale Migration für die Umsetzung der Visumpraxis, der Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen und der nationalen Ersatzmassnahmen an den Binnengrenzen; dabei arbeitet das SEM mit interessierten in- und ausländischen Behörden und Organisationen zusammen;

Art. 37 Für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen an den Flugplätzen,

die eine Schengen-Aussengrenze bilden und der Voraussetzungen für den Flughafentransit zuständige Behörden

Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen an den Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden, und für die Kontrolle der Voraussetzungen für den Flughafentransit zuständigen Behörden sind zuständig für die Erteilung, Verweigerung, Annullierung und Aufhebung von Visa für kurzfristige oder längerfristige Aufenthalte oder Visa für den Flughafentransit je nach Zuständigkeit im Namen des SEM, des EDA oder der Kantone.

Gliederungstitel vor Art. 45

9. Abschnitt: Automatisierte Grenzkontrolle an den Flugplätzen, die eine Schengen- Aussengrenze bilden

Gliederungstitel vor Art. 54

10. Abschnitt: Überwachung der Ankunft an den Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden

Art. 63 Abs. 1

1Das EJPD kann im Einvernehmen mit dem EDA, dem EFD oder den für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden der Kantone Abkommen mit ausländischen Staaten über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern (Art. 100a Abs. 3 AIG) abschliessen.

Art. 64 Einleitungssatz

Das SEM, die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone, die Personal für einen Einsatz entsenden (entsendende Behörden), und die Konsularische Direktion des EDA (KD) regeln ihre Zusammenarbeit, insbesondere: