Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/18: Verordnungsänderungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Revision des Schengener Grenzkodex (Schengen-Weiterentwicklung) sowie aufgrund einer Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 10 Seiten

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Verordnungsänderungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Revision des Schengener Grenzkodex (Schengen-Weiterentwicklung) sowie aufgrund einer Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes

Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

der Bevölkerung gewährleistet und gleichzeitig die Freizügigkeit von Personen in Ausnahmefällen gewahrt. Jedoch hat GE gewisse Bedenken zur praktischen Umsetzung dieser neuen Regelungen (Gesundheitskontrolle und Prüfung einer Schutzbedürftigkeit). Deshalb seien diese strategischen Themen und Herausforderungen ebenfalls durch den Bundesrat zu regeln.

Aus Sicht von SH fehlt im erläuternden Bericht eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der vorgesehenen Massnahmen für die Kantone. Es würden sich laut SH im Hinblick auf das neu vorgesehene Überstellungsverfahren (vgl. Art. 64cbisnAIG) Fragen zur konkreten Ausgestaltung und Umsetzbarkeit ergeben. So hat die Mitwirkungspflicht der überstellenden kantonalen Behörden bei der Erfassung der Daten für die Ausstellung des Standardformulars für die Überstellung mutmasslich zusätzliche finanzielle und personelle Auswirkungen auf die betroffenen Kantone. Ebenfalls stelle sich die Frage, wie mit der Feststellung eines strafrechtlich relevanten Verhaltens im Rahmen von Binnengrenzkontrollen umgegangen werden solle. Für die vorgesehene Überstellung sei es zudem zwingend erforderlich, dass auf beiden Seiten der Grenze eine zuständige Behörde erreichbar und einsatzbereit sei (365 Tagen rund um die Uhr). Ansonsten bedürfe es klar geregelter gesetzlicher Grundlagen für eine vorübergehende Festhaltung. Zudem sei zu klären, auf welchen geografischen Geltungsbereich sich die Regelungen des neu geschaffenen Überstellungsverfahrens erstrecken würden und inwiefern – insbesondere unter Verweis auf den Begriff der «Grenzüberschreitenden Regionen» – diese beiden Begriffe deckungsgleich seien oder nicht.

AEROSUISSE fordert vor der Anordnung von Binnenkontrollen eine Konsultation der Landesflughäfen, da die Auswirkungen auf den Flughafenbetrieb und die Passagierströme massiv sein könnten (sinngemäss auch Flughafen Zürich AG; vgl. Art. 8 nAIG und Art. 30 VE-VEV). Die Flughafen Zürich AG betont zudem, dass sie an einer Einbindung an der Konzepterarbeitung zur Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen interessiert sei.

SWISS beurteilt die geplante Erweiterung der Sorgfaltspflicht gemäss Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe e VE-VEV als kritisch, sowohl in Bezug auf die praktische Umsetzbarkeit als auch hinsichtlich der rechtlichen und datenschutz-rechtlichen Implikationen. So sei eine Kontrolle von Gesundheitsdokumenten durch Airlines ohne weltweite Standardisierung kaum praktikabel. Zudem seien Gesundheitsdokumente datenschutzrechtlich besonders sensibel. Die Verantwortung für deren Prüfung, Speicherung und Verarbeitung könne nicht auf private Unternehmen übertragen werden, ohne erhebliche Risiken einzugehen. Besonders problematisch seien auch die vorgesehenen Sanktionen gegen Airlines, wenn die Prüfung der Dokumente als ungenügend erachtet würden. Dies sei unverhältnismässig und riskant, da die Airlines weder über die vollständige Information noch über die rechtliche Klarheit verfügen würden, um solche Prüfungen zuverlässig vorzunehmen. Hinzu komme, dass die Informationslage zur konkreten Ausgestaltung der Einreisebeschränkungen nach Artikel 65a nAIG bzw. Art. 21a SGK unklar bleibe. Es sei nicht ersichtlich, wie Airlines rechtzeitig und verlässlich über neue oder geänderte Einreisevorgaben informiert würden. SWISS fordert deshalb, dass die Verantwortung für die Prüfung von Einreisedokumenten bei den zuständigen staatlichen Stellen verbleibt.

Änderung der VZAE:

LU und AsyLex unterstützen ausdrücklich die Ausdehnung der Betreuungspflicht für unbegleitete Minderjährige (Art. 88a VE-VZAE). Dies erhöhe die Rechtssicherheit und stelle sicher, dass alle betroffenen Minderjährigen unabhängig vom Verfahren den gleichen Schutz erhalten würden.