Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten
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5.17.3 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997
Artikel 25 Absatz 1 erster Satz
In Artikel 25 Absatz 1 erfolgt eine Präzisierung sowie eine sprachliche Anpassung an die Terminologie der internationalen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Frequenznutzung für den Betrieb von Satelliten. Insbesondere wird verdeutlicht, dass das BAKOM die der Schweiz zustehenden Frequenznutzungsrechte und alle zugehörigen Orbitalpositionen für den Betrieb von Satelliten unter Beachtung der internationalen Vereinbarungen verwaltet.
Überdies wird der italienische Text («assegnati alla Svizzera») an die deutsche und französische Fassung angeglichen.
Artikel 25a
Die Internationale Fernmeldeunion (International Telecommunication Union, ITU) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen, die unter anderem für die Koordination und Verwaltung des Funkfrequenzspektrums und allen zugehörigen Orbitalpositionen für den Betrieb von Satelliten zuständig ist.
Im Weltraum gilt gestützt auf die Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992100 der Grundsatz, dass allen Mitgliedern der Union – d.h. auch der Schweiz – ein gleichberechtigter Zugang zu Frequenznutzungsrechten und allen zugehörigen Orbitalpositionen für den Betrieb von Satelliten im Weltraum ermöglicht werden muss. Gleichzeitig wird dadurch eine effiziente Nutzung dieser Frequenzressourcen gewährleistet. Gewisse Frequenznutzungsrechte für den Betrieb von Satelliten im Weltraum sind durch einen Plan vorgegeben (sog. geplante Bänder). Der überwiegende Teil der Frequenznutzungsrechte im Weltraum müssen ein Koordinationsverfahren nach den Regeln der ITU durchlaufen (sog. ungeplante Bänder).
Das BAKOM führt diese Koordinationsverfahren bzw. sogenannte Satelliten-Filings (SAT-Filing) auf Gesuch hin durch. Der SAT-Filing Prozess wird über die ITU abgewickelt und umfasst mehrere Schritte. Das BAKOM fungiert bei der ITU als notifizierende Behörde, weshalb alle Massnahmen im Zusammenhang mit der Anmeldung, dem Koordinierungs- oder Notifizierungsverfahren für ein Satellitennetzwerk durch die Schweiz über das BAKOM erfolgen.
Absatz 1: In Absatz 1 wird in abstrakter Weise das Frequenzkoordinationsverfahren dargestellt. Dieses folgt der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion, der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992101 und dem Radioreglement vom 17. November 1995102. Nach einem erfolgreich durchgeführten Verfahren und der Eintragung in das Internationale Frequenzregister (MIFR) verfügt die Schweiz über entsprechende Frequenznutzungsrechte an den entsprechenden Orbitalpositionen.
Absatz 2: In der Schweiz führt das BAKOM auf Gesuch hin die Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung bei der ITU durch. Nach erfolgreicher Notifizierung werden der Gesuchstellerin die daraus resultierenden Frequenznutzungsrechte in Form einer Funkkonzession nach Artikel 22 ff. FMG eingeräumt. Dabei werden allerdings die Fre-
100 SR 0.784.01 101 SR 0.784.02
102 SR 0.784.403.1 59/66