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Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 10 Seiten

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Beseitigung von Gewalt und Bel‰stigung in der Arbeitswelt. BBl 2022 1381 ‹bereink. Nr. 190

a. bezieht sich der Begriff ´Gewalt und Bel‰stigungª in der Arbeitswelt auf eine Bandbreite von inakzeptablen Verhaltensweisen und Praktiken oder deren Androhung, gleich ob es sich um ein einmaliges oder ein wiederholtes Vorkommnis handelt, die auf physischen, psychischen, sexuellen oder wirtschaftlichen Schaden abzielen, diesen zur Folge haben oder wahrscheinlich zur Folge haben, und umfasst auch geschlechtsspezifische Gewalt und Bel‰stigung;

b. bedeutet der Begriff ´geschlechtsspezifische Gewalt und Bel‰stigungª Gewalt und Bel‰stigung, die gegen Personen aufgrund ihres Geschlechts gerichtet sind oder von denen Personen eines bestimmten biologischen und sozialen Geschlechts unverh‰ltnism‰ssig stark betroffen sind, und umfasst auch sexuelle Bel‰stigung.

2. Unbeschadet von Absatz 1 Buchstaben a. und b. dieses Artikels kˆnnen die Begriffe in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften nach einem einheitlichen Konzept oder getrennt definiert werden.

Teil II Geltungsbereich

Art. 2

1. Dieses ‹bereinkommen sch¸tzt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie andere Personen in der Arbeitswelt, darunter abh‰ngig Besch‰ftigte im Sinne der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praxis, sowie erwerbst‰tige Personen ungeachtet ihres Vertragsstatus, in Ausbildung befindliche Personen, einschliesslich Praktikantinnen und Praktikanten und Lehrlinge, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverh‰ltnis beendet wurde, Freiwillige, Arbeitsuchende und Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber sowie nat¸rliche Personen, die die Befugnisse, Pflichten oder Verantwortlichkeiten einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers aus¸ben.

2. Dieses ‹bereinkommen gilt f¸r alle Sektoren, gleich ob privat oder ˆffentlich, sowohl in der formellen als auch in der informellen Wirtschaft, und gleich ob in st‰dtischen oder l‰ndlichen Gebieten.

Art. 3

Dieses ‹bereinkommen gilt f¸r Gewalt und Bel‰stigung in der Arbeitswelt, die w‰hrend, im Zusammenhang mit oder infolge der Arbeit auftreten:

a. in der Arbeitsst‰tte, einschliesslich ˆffentlicher und privater R‰ume, bei denen es sich um einen Arbeitsplatz handelt;

b. an Orten, wo die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bezahlt wird, eine Ruhepause einlegt oder eine Mahlzeit einnimmt oder sanit‰re Einrichtungen, Waschgelegenheiten und Umkleideeinrichtungen benutzt;