Vorlage
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 10 Seiten
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Beseitigung von Gewalt und Bel‰stigung in der Arbeitswelt. BBl 2022 1381 ‹bereink. Nr. 190
b. den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und ihren Verb‰nden und den massgeblichen Stellen Leitlinien, Ressourcen, Schulungen oder sonstige Instrumente zu Gewalt und Bel‰stigung in der Arbeitswelt, einschliesslich geschlechtsspezifischer Gewalt und Bel‰stigung, bereitgestellt werden, gegebenenfalls in zug‰nglichen Formaten; und
c. Initiativen, einschliesslich Sensibilisierungskampagnen, durchgef¸hrt werden.
Teil VII Durchf¸hrungsmethoden
Art. 12
Die Bestimmungen dieses ‹bereinkommens werden durch innerstaatliche Rechtsvorschriften sowie durch Gesamtarbeitsvertr‰ge oder andere im Einklang mit der innerstaatlichen Praxis stehende Massnahmen umgesetzt, einschliesslich durch die Ausweitung bestehender Arbeitsschutzmassnahmen auf Gewalt und Bel‰stigung oder deren diesbez¸gliche Anpassung und bei Bedarf die Entwicklung spezifischer Massnahmen.
Teil VIII Schlussbestimmungen
Art. 13
Die fˆrmlichen Ratifikationen dieses ‹bereinkommens sind der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Art. 14
1. Dieses ‹bereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch die Generaldirektorin oder den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt, zwˆlf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch die Generaldirektorin oder den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft.
3. In der Folge tritt dieses ‹bereinkommen f¸r jedes Mitglied zwˆlf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Art. 15
1. Jedes Mitglied, das dieses ‹bereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch fˆrmliche Mitteilung an die