Vorlage
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 10 Seiten
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Beseitigung von Gewalt und Bel‰stigung in der Arbeitswelt. BBl 2022 1381 ‹bereink. Nr. 190
Generaldirektorin oder den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes k¸ndigen. Die K¸ndigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.
2. Jedes Mitglied, das dieses ‹bereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen K¸ndigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt f¸r weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses ‹bereinkommen innerhalb des ersten Jahres jedes neuen Zehnjahres-Zeitraums nach Massgabe dieses Artikels k¸ndigen.
Art. 16
1. Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und K¸ndigungen, die von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt worden sind.
2. Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor macht die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die mitgeteilt worden ist, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam, zu dem dieses ‹bereinkommen in Kraft tritt.
Art. 17
Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes ¸bermittelt der Generalsekret‰rin oder dem Generalsekret‰r der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen1 vollst‰ndige Ausk¸nfte ¸ber alle nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und K¸ndigungen.
Art. 18
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es f¸r nˆtig erachtet, einen Bericht ¸ber die Durchf¸hrung dieses ‹bereinkommens und pr¸ft, ob die Frage seiner g‰nzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Art. 19
1. Nimmt die Konferenz ein neues ‹bereinkommen an, welches das vorliegende ‹bereinkommen ganz oder teilweise neu fasst, und sieht das neue ‹bereinkommen nichts anderes vor, so gilt Folgendes:
a. die Ratifikation des neugefassten ‹bereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 15 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen K¸ndigung des vorliegenden ‹bereinkommens, sofern das neugefasste ‹bereinkommen in Kraft getreten ist;