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Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 10 Seiten

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Beseitigung von Gewalt und Bel‰stigung in der Arbeitswelt. BBl 2022 1381 ‹bereink. Nr. 190

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und ihren jeweiligen Verb‰nden an und tr‰gt dabei dem unterschiedlichen Charakter und Ausmass ihrer jeweiligen Verantwortlichkeiten Rechnung.

Art. 5

Im Hinblick auf die Verhinderung und Beseitigung von Gewalt und Bel‰stigung in der Arbeitswelt achtet, fˆrdert und verwirklicht jedes Mitglied die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, n‰mlich die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts zu Kollektivverhandlungen, die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, die effektive Abschaffung der Kinderarbeit und die Beseitigung der Diskriminierung in Besch‰ftigung und Beruf, und fˆrdert menschenw¸rdige Arbeit.

Art. 6

Jedes Mitglied nimmt Rechtsvorschriften und Politiken an, die das Recht auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung in Besch‰ftigung und Beruf gew‰hrleisten, insbesondere f¸r Arbeitnehmerinnen, ebenso wie f¸r Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und andere Personen, die einer oder mehreren verletzlichen Gruppen oder Gruppen in Situationen der Verletzlichkeit angehˆren, welche unverh‰ltnism‰ssig stark von Gewalt und Bel‰stigung in der Arbeitswelt betroffen sind.

Teil IV Schutz und Pr‰vention

Art. 7

Unbeschadet von Artikel 1 und im Einklang damit nimmt jedes Mitglied Rechtsvorschriften zur Definition und zum Verbot von Gewalt und Bel‰stigung in der Arbeitswelt, einschliesslich geschlechtsspezifischer Gewalt und Bel‰stigung, an.

Art. 8

Jedes Mitglied trifft geeignete Massnahmen zur Verhinderung von Gewalt und Bel‰stigung in der Arbeitswelt, indem es auch:

a. die wichtige Rolle der Behˆrden im Fall von Besch‰ftigten in der informellen Wirtschaft anerkennt;

b. in Beratung mit den betreffenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverb‰nden und durch andere Mittel feststellt, in welchen Sektoren oder Berufen und Arbeitssituationen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und andere betroffene Personen Gewalt und Bel‰stigung st‰rker ausgesetzt sind; und

c. Massnahmen ergreift, um solche Personen wirksam zu sch¸tzen.