Vorlage

Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 10 Seiten

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Beseitigung von Gewalt und Bel‰stigung in der Arbeitswelt. BBl 2022 1381 ‹bereink. Nr. 190

Art. 9

Jedes Mitglied nimmt Rechtsvorschriften an, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu verpflichten, geeignete und dem Grad ihrer Kontrolle angemessene Schritte zu unternehmen, um Gewalt und Bel‰stigung in der Arbeitswelt, einschliesslich geschlechtsspezifischer Gewalt und Bel‰stigung, zu verhindern und, soweit dies angemessen und praktisch durchf¸hrbar ist, insbesondere:

a. in Beratung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie ihren Vertretungen eine Arbeitsplatzpolitik zu Gewalt und Bel‰stigung anzunehmen und umzusetzen;

b. Gewalt und Bel‰stigung und damit verbundene psychosoziale Risiken beim Arbeitsschutzmanagement zu ber¸cksichtigen;

c. unter Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ihrer Vertretungen Gefahren zu ermitteln und die Risiken von Gewalt und Bel‰stigung zu bewerten sowie Massnahmen zu ihrer Verhinderung und Kontrolle zu ergreifen; und

d. den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie anderen betroffenen Personen Informationen und Schulungen ¸ber die ermittelten Gefahren und Risiken von Gewalt und Bel‰stigung und die damit verbundenen Pr‰ventions- und Schutzmassnahmen bereitzustellen, einschliefllich ¸ber ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der in Buchstabe a. dieses Artikels genannten Politik, gegebenenfalls in zug‰nglichen Formaten.

Teil V Durchsetzung und Abhilfemassnahmen

Art. 10

Jedes Mitglied trifft angemessene Massnahmen, um:

a. die innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegen Gewalt und Bel‰stigung in der Arbeitswelt zu ¸berwachen und durchzusetzen;

b. sicherzustellen, dass in F‰llen von Gewalt und Bel‰stigung in der Arbeitswelt leichter Zugang zu geeigneten und wirksamen Abhilfemassnahmen sowie zu sicheren, fairen und wirksamen Melde- und Streitbeilegungsmechanismen und -verfahren besteht, wie zum Beispiel:

i) Beschwerde- und Untersuchungsverfahren sowie dort, wo es angemessen ist, betriebliche Streitbeilegungsmechanismen,

ii) ausserbetriebliche Streitbeilegungsmechanismen,

iii) Gerichte,

iv) Schutz von beschwerdef¸hrenden Personen, Opfern, Zeuginnen und Zeugen sowie Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern vor Viktimisierung oder Vergeltungsmassnahmen, und