Vorlage
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 10 Seiten
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Beseitigung von Gewalt und Bel‰stigung in der Arbeitswelt. BBl 2022 1381 ‹bereink. Nr. 190
v) rechtliche, soziale, medizinische und administrative Unterst¸tzungsmaflnahmen f¸r beschwerdef¸hrende Personen und Opfer;
c. die Privatsph‰re der betroffenen Personen zu sch¸tzen und Vertraulichkeit zu wahren, soweit dies mˆglich und angemessen ist, und sicherzustellen, dass die Anforderungen in Bezug auf die Privatsph‰re und Vertraulichkeit nicht missbr‰uchlich angewandt werden;
d. in F‰llen von Gewalt und Bel‰stigung in der Arbeitswelt dort, wo es angemessen ist, Sanktionen vorzusehen;
e. vorzusehen, dass Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und Bel‰stigung in der Arbeitswelt effektiven Zugang zu geschlechterorientierten, sicheren und wirksamen Beschwerde- und Streitbeilegungsmechanismen, Unterst¸tzungsangeboten, Diensten und Abhilfemassnahmen haben;
f. die Auswirkungen von h‰uslicher Gewalt auf die Arbeitswelt anzuerkennen und, soweit dies angemessen und praktisch durchf¸hrbar ist, ihre Auswirkungen in der Arbeitswelt zu mindern;
g. sicherzustellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht haben, sich von einer Arbeitssituation zu entfernen, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass diese Situation aufgrund von Gewalt und Bel‰stigung eine unmittelbare und ernste Gefahr f¸r ihr Leben, ihre Gesundheit oder ihre Sicherheit darstellt, ohne Vergeltungsmassnahmen oder andere ungerechtfertigte Folgen zu erleiden, und die Pflicht haben, die Gesch‰ftsleitung zu informieren; und
h. sicherzustellen, dass je nach Fall Arbeitsaufsichtsbehˆrden und andere massgebliche Stellen befugt sind, gegen Gewalt und Bel‰stigung in der Arbeitswelt vorzugehen, einschliefllich durch den Erlass von Anordnungen sofort vollziehbarer Massnahmen sowie Anordnungen zur Einstellung der Arbeit in F‰llen einer unmittelbaren Gefahr f¸r Leben, Gesundheit oder Sicherheit, vorbehaltlich eines etwaigen gesetzlichen Rechts auf Einspruch bei einer Gerichts- oder Verwaltungsbehˆrde.
Teil VI Leitlinien, Schulungen und Sensibilisierung
Art. 11
Jedes Mitglied ist bem¸ht, in Beratung mit den repr‰sentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverb‰nden sicherzustellen, dass:
a. Gewalt und Bel‰stigung in der Arbeitswelt in den einschl‰gigen innerstaatlichen Politiken, wie jene zum Arbeitsschutz, zur Gleichheit und Nichtdiskriminierung sowie zur Migration, angegangen werden;