Erläuternder Bericht EnV
Vernehmlassung 2025/24: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im November 2025 · 7 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision vom November 2025 der Energieverordnung
1. Ausgangslage
Das Parlament hat am 29. September 2023 im Rahmen des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (BBl 2023 2301) das Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) geändert. In Artikel 2 wurden die Ziele für den Ausbau der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien, ausgenommen Wasserkraft, stark angehoben (Absatz 1) und ein Richtwert für den maximalen Nettoimport von Elektrizität im Winterhalbjahr von 5 TWh festgesetzt (Absatz 3). Laut Absatz 4 hat der Bundesrat zudem gesamthaft und für einzelne Technologien alle fünf Jahre Zwischenziele festzulegen, erstmals ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023. Diese Zwischenziele werden mit der vorliegenden Revision der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) per 1. Januar 2026 umgesetzt. Zudem werden im Rahmen dieser Revision, die bei der Erarbeitung von Zielvereinbarungen geltenden Modalitäten der Praxis angepasst und bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Grenzwasserkraftanlagen eine Beschränkung der Finanzierung durch die Schweiz auf den schweizerischen Hoheitsanteil eingeführt.
2. Grundzüge der Vorlage
2.1 Technologieziele
2.1.1 Verhältnis der Technologieziele zu den Energieperspektiven des Bundesamts für Energie
Bei der Festlegung von Technologiezielen gemäss Art. 2 Abs 4 EnG sind insbesondere die Rahmenbedingungen des Gesetzes einzuhalten sowie die Potenziale, Kosten und Produktionscharakteristika der verfügbaren Technologien. Mit den regelmässig durchgeführten Energieperspektiven des Bundesamts für Energie werden die letztgenannten Faktoren und im Rahmen einer Gesamtenergiebetrachtung im europäischen Rahmen jeweils im Detail untersucht und daraus Szenarien für die zukünftige Energieversorgung der Schweiz entwickelt. Letztmalig wurde diese Untersuchung 2022 abgeschlossen.1 Diese hat die energiewirtschaftlichen Betrachtungen und Pläne massgeblich beeinflusst. So wurde zum Beispiel aufgezeigt, dass eine Energieversorgung mit Netto-Null Treibhausgasemissionen der Schweiz möglich ist und wie hoch der zusätzliche Strombedarf dafür ausfällt. Da sich Technologien zur Erzeugung und Nutzung von Elektrizität und die geopolitischen Rahmenbedingungen stetig weiterentwickeln, wird die nächste Durchführung der Energieperspektiven vom BFE bereits ab Ende 2025 angestrebt mit einem Abschluss Ende 2027. Insbesondere wird dann die vom Gesetzgeber erstmalig auferlegte Importbeschränkung von 5 TWh pro Winterhalbjahr eine wichtige neue Rahmenbedingung darstellen, die sich stark auf Fragen wie Speicherung und Technologiemix auswirken wird. Um die Ergebnisse dieser gross angelegten Untersuchung nicht vorwegzunehmen, wird der Bundesrat mit der vorliegen Revision lediglich Technologieziele für das Jahr 2030 festlegen. Mit ihrer nächsten periodischen Festlegung, die per Gesetz im Jahr 2030 zu erfolgen hat, können dann die Ergebnisse der neuen Energieperspektiven berücksichtigt werden.
2.1.2 Festlegung der Technologieziele
Für die Festlegung der Technologieziele für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien ohne Wasserkraft (neue erneuerbare Energien; nEE) für 2030 wurden mehrere Faktoren berücksichtigt:
1. Ausbauziel des EnG für 2035 von 35 TWh für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien, ausgenommen aus Wasserkraft
1 Energieperspektiven 2050+