Erläuternder Bericht EnV

Vernehmlassung 2025/24: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im November 2025 · 7 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision vom November 2025 der Energieverordnung

mit einer potenziellen Produktion von 1,3 TWh, rasch weiterzuverfolgen6. Zudem wird damit den Kantonen signalisiert, die Ausweisung der entsprechenden Gebiete mit Nachdruck voranzutreiben. Zusammen mit den bestehenden und genehmigten Anlagen weisen alle bekannten Projekte eine Gesamtjahresproduktion von 2,4 TWh auf, davon 1,6 TWh im Winterhalbjahr. Der Bund geht damit momentan davon aus, dass mehr als die Hälfte der aktuellen Windenergieprojekte sowie allfällige neue Projekte erst nach 2030 realisiert werden können. Dieser Ausbau wird bei der Festlegung zukünftiger Ziele für die Windenergie zu berücksichtigen sein.

Für die Photovoltaik wird folglich ein Ziel von 18,7 TWh Gesamtjahresproduktion für das Jahr 2030 festgelegt. In diesem Jahr würde die Winterstromproduktion dann über 5 TWh betragen. Für das Jahr 2024 ist mit einer Stromproduktion aus Photovoltaik von etwa 6 TWh zu rechnen. Für das Ziel von 18,7 TWh im Jahr 2030 ist deswegen ab 2025 ein jährlicher Zubau von über 2 TWh nötig. Ein solcher Zubau ist erreichbar: So betrug der Zubau 2024 voraussichtlich schon etwa 2 TWh, und das verfügbare Gesamtpotenzial auf Dächern allein beträgt 55 TWh. Mit den neuen Fördermassnahmen des Mantelerlasses ist mindestens von einer Stabilisierung oder Steigerung des jährlichen Zubaus auszugehen.

2.2 Zielvereinbarungen

Der Netzzuschlag wird unter anderem nur dann zurückerstattet, wenn sich das Unternehmen in einer Zielvereinbarung mit dem Bund dazu verpflichtet hat, die Energieeffizienz zu steigern (Art. 40 Bst. a EnG). Um eine hohe Qualität der Zielvereinbarungen zu gewährleisten, muss das Unternehmen den Vorschlag für die Zielvereinbarung zusammen mit einer Energieberaterin oder einem Energieberater erarbeiten, der oder die vom BFE hierzu zertifiziert wurde. Da die zertifizierten Energieberaterinnen und Energieberater nicht in einem Auftragsverhältnis mit dem Bund stehen, wird Artikel 39 Absatz 1 der Energieverordnung, der ein solches Auftragsverhältnis vorsah, entsprechend angepasst. Gleiches gilt für Artikel 51 Absatz 2 EnV betreffend Zielvereinbarungen des Bundes, die sowohl im Rahmen des Vollzugs der Vorschriften des Bundes über Zielvereinbarungen als auch im Rahmen des Vollzugs kantonaler Vorschriften über Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern nach Artikel 46 Absatz 3 EnG verwendet werden. Bei der Erarbeitung des Vorschlags für sämtliche von den Artikeln 39 und 51 umfassten Zielvereinbarungen kann das Unternehmen viele Schritte selbst vornehmen; die Tätigkeit der Energieberaterinnen oder der Energieberater liegt daher regelmässig vorwiegend in der Beratung der Unternehmen.

2.3 Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen: Finanzierung bei Grenzwasserkraftanlagen nach Hoheitsanteil

Gemäss Artikel 34 EnG sind dem Inhaber einer in der Schweiz errichteten Wasserkraftanlage die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; 814.20) oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF; 923.0) zu erstatten. Mit Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 hat das Bundesgericht in Bestätigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass das BAFU mangels anderslautender Regelung auch bei Grenzwasserkraftanlagen die Sanierungsmassnahmen nach Artikel 83a GSchG und Artikel 10 BGF voll entschädigen muss, wenn die Schweiz die Gesamtsanierung angeordnet hat. Eine Beschränkung der Auszahlung entsprechend dem Schweizer Hoheitsanteil war im konkreten Fall nicht möglich; es fehlt bisher an einer analogen Regelung wie beispielsweise in Artikel 48 Absatz 6 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 (EnFV; SR 730.03), wonach bei Grenzwasserkraftanlagen der berechnete Investitionsbeitrag um den nicht-schweizerischen Hoheitsanteil gekürzt wird.

Der Bundesrat vollzieht das EnG (Art. 60 Abs. 1 EnG) und erlässt die Ausführungsbestimmungen hierzu (Art. 60 Abs. 3 EnG). Gestützt auf diese Gesetzesdelegation ist der Bundesrat ermächtigt zu konkretisieren, welche Kosten nach Artikel 34 EnG anrechenbar sind. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat

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