Erläuternder Bericht EnV

Vernehmlassung 2025/24: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im November 2025 · 7 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision vom November 2025 der Energieverordnung

in Anhang 3 Ziffer 3 EnV Gebrauch gemacht. Mit der vorliegenden Verordnungsänderung werden die nicht anrechenbaren Kosten nach Anhang 3 Ziffer 3.2 EnV dahingehend präzisiert, dass bei Grenzwasserkraftanlagen der den schweizerischen Hoheitsanteil übersteigende Kostenanteil auch bei Sanierungen nicht anrechenbar ist (vgl. dazu auch Urteil BVGer A-251/2021 vom 14. Dezember 2021, E. 7.5.1).

Es gibt rund 20 Grenzwasserkraftanlagen, die in den Bereichen Schwall/Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit sanierungsbedürftig sind. Die vollständige Entschädigung der Sanierungskosten bei Grenzwasserkraftanlagen allein durch die Schweiz würde zu Mehrkosten in der Grössenordnung von rund 200 Millionen Franken führen. Insgesamt gibt es rund 1’000 Hindernisse bei Wasserkraftanlagen, welche die Auf- und/oder Abwanderung von Fischen beeinträchtigen. Dazu kommen 140 Wasserkraftanlagen, welche Geschiebedefizite in den Gewässern verursachen. Weitere 100 Wasserkraftanlagen müssen Massnahmen zur Dämpfung von Schwall-Sunk treffen. Für die Sanierung dieser Anlagen wurde bis 2030 rund eine Milliarde Schweizer Franken bereitgestellt (BBl 2008 8043, 8056). Die finanzielle Mehrbelastung des Bundes durch die vollständige Entschädigung der Sanierungskosten bei den Grenzwasserkraftanlagen hat angesichts der knapp bemessenen finanziellen Mittel zur Konsequenz, dass Sanierungen nicht wie geplant durchgeführt werden können und zurückgestellt werden müssen. Gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens zum Schutz des Rheins7 trägt jede Vertragspartei die auf ihrem Hoheitsgebiet anfallenden Kosten selbst. Es wäre stossend, wenn die Schweiz die Kosten für die Sanierungsmassnahmen allein tragen müsste.

Bei Grenzwasserkraftanlagen müssen Sanierungsmassnahmen unter den beteiligten Staaten abgestimmt werden. Hingegen richten sich nicht nur die Nutzung der Wasserkraft, sondern auch die notwendigen Bewilligungsverfahren, wie auch die Finanzierung nach den Regeln des jeweiligen Staates. Die Verankerung des Grundsatzes, wonach die Sanierungsmassnahmen gemäss Schweizer Recht nur nach Hoheitsanteil entschädigt werden, ändert nichts an der Sanierungspflicht. Der Grundsatz hält einzig fest, dass sich die Kostentragung für den ausländischen Hoheitsanteil nach ausländischem Recht beurteilt. Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Kostenteilung. In besonders gelagerten Fällen kann mit einer solchen Vereinbarung vom schweizerischen Hoheitsanteil abgewichen werden und die Schweizer Kostenbeteiligung höher oder tiefer ausfallen.

Der neue Buchstabe e von Anhang 3 Ziffer 3.2 EnV ist auf Entschädigungsgesuche nach Artikel 34 EnG anwendbar, welche nach Inkrafttreten eingereicht werden (Art. 36 Bst. a des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen [SuG, SR 616.1]).

3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Um das Windenergie-Ausbauziel zu erreichen, müssen die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Verwaltungen deutlich mehr Richtplanungen, Nutzungsplanungen und Baugesuche für Windenergieanlagen bearbeiten. Die Kantone, die seit 2018 ihre Windenergierichtpläne noch nicht überarbeitet haben, sind angehalten dies umgehend an die Hand zu nehmen, um der Verpflichtung aus dem bereits bestehenden Art. 10 EnG nachzukommen. Kleine Gemeinden, die von Windenergieprojekten betroffen sind, sollten die Möglichkeit haben, im Rahmen der Planungs- und Bewilligungsprozesse beim Kanton um Unterstützung anzufragen.

Die Änderung bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen hat keine belastenden finanziellen und personellen Auswirkungen auf Bund, Kanton und Gemeinden.

4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

7 SR 0.814.284