Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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Übersicht
Mit zunehmender Verbreitung der Elektromobilität nehmen die für den Bund wichtigen Einnah-
men aus den Mineralölsteuern auf fossilen Treibstoffen ab. Die Steuerausfälle sollen kompensiert werden. Vorliegend werden zwei Varianten bzw. Gesetzesentwürfe unterbreitet.
Bei der Variante «Fahrleistung» bemisst sich der zu entrichtende Betrag für ein der Abgabe un-
terstelltes Elektrofahrzeug nach der Anzahl der im Zollgebiet der Schweiz gefahrenen Kilometer und dem Fahrzeuggesamtgewicht. Es sind je nach Fahrzeugart verschiedene Abgabekategorien
und damit unterschiedliche Tarife vorgesehen. Für einzelne Fahrzeugarten wird eine Pauschal-
abgabe vorgeschlagen.
Bei der Variante «Ladestrom» bemisst sich die Steuer nach der elektrischen Energie in Kilowattstunden, die zum Aufladen der Batterien von Elektrofahrzeugen an eine Ladeeinrichtung zugeführt wird. Auch bei dieser Variante wird für einzelne Fahrzeugarten eine pauschale Steuer vor-
geschlagen. Zusätzlich soll die Bundesverfassung dahingehend angepasst werden, damit die Verwendung
der Einnahmen aus der Abgabe bzw. Steuer analog der Verwendung der Mineralölsteuereinnah-
men erfolgt.
Ausgangslage
Die zweckgebundenen Mineralölsteuern auf fossilen Treibstoffen sind die wichtigsten Einnahmequellen für die Finanzierung der Aufgaben und Aufwendungen des Bundes im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr. Zudem fliesst ein Teil der Mineralölsteuereinnahmen (Grundsteuer) in den allgemeinen Bundeshaushalt. Mit zunehmender Verbreitung von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben, insbesondere der Elektromobilität, sinken die Einnahmen aus den Mineralölsteuern, weshalb die Finanzierung der vorerwähnten Aufgaben und Aufwendungen langfristig nicht mehr gesichert ist.
Vorliegend handelt es sich um eine Finanzierungsvorlage, deren Ziel es ist, die Finanzierung der Aufgaben und Aufwendungen des Bundes im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr sowie den Beitrag an den allgemeinen Bundeshaushalt langfristig sicherzustellen. Elektrofahrzeuge nutzen ebenfalls die Strasseninfrastruktur, deshalb sollen sich ihre Halterinnen und Halter ebenfalls an der Finanzierung beteiligen. Wesentliche Grundprinzipien, die dem Vorschlag zugrunde liegen, sind: Die Steuerausfälle, welche durch die Elektromobilität verursacht werden, sollen durch eine Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen bzw. Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge kompensiert werden. Für Elektrofahrzeuge soll grundsätzlich ein möglichst gleichwertiger Abgabebetrag anfallen, wie dies bei Benzin- und Dieselfahrzeugen der Fall ist (äquivalente Besteuerung), da sie die Strasseninfrastruktur im gleichen Masse nutzen. Damit wird die Finanzierung auf dem bisherigen Einnahmeniveau gesichert. Gleichzeitig kann dadurch auch eine annähernde Gleichbehandlung zwischen den verschiedenen Antriebsarten erreicht werden.
Die Besteuerung der fossilen Treibstoffe mittels Mineralölsteuern hat sich in mehrfacher Hinsicht bewährt. Die letztendlich anfallende Steuer bei den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern (d.h. insbesondere bei den Fahrzeugnutzenden) ist abhängig von der Fahrleistung (gefahrene Kilometer) und vom spezifischen Treibstoffverbrauch (Verbrauch pro 100 km) der Fahrzeuge.
Gleichzeitig ist die Erhebung der Mineralölsteuern im Vollzug einfach umsetzbar, kostengünstig und erhebungssicher. Dies ergibt sich insbesondere durch den Umstand, dass der Bund die Mineralölsteuern nur bei den zahlenmässig begrenzten Importeuren und Unternehmen erhebt, die die Treibstoffe in Umlauf bringen (ca. 50 Unternehmen). Diese überwälzen die Steuer anschliessend auf die Endverbraucherin oder den Endverbraucher, ohne dass der Bund die Steuer bei den zahlreichen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern selber erheben muss.
Vorliegend werden zwei Varianten präsentiert, wie eine Abgabe bzw. Steuer im Bereich der Elektromobilität als Pendant zu den Mineralölsteuern ausgestaltet werden könnte. Die ausführliche Darlegung von zwei Varianten soll die Herausforderungen und Anforderungen an ein Erhebungssystem und die Konsequenzen umfassend aufzeigen. Beide Varianten haben ihre jeweiligen Vor- und Nachteile. Die Vernehmlassung soll insbesondere Aufschluss darüber geben, welche der beiden Varianten bevorzugt wird.