Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Nutzfahrzeuge grundsätzlich über das System der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ermittelt wird, sollen Halterinnen und Halter von Personenwagen und leichten Nutzfahrzeugen die Wahl haben zwischen einer Selbstdeklaration, d.h. einer periodischen Meldung des Kilometerstands, und verschiedenen technischen Lösungen, welche die genaue Ermittlung der Fahrleistung im Zollgebiet ermöglichen. Die Selbstdeklaration stellt eine einfache, kostengünstige und bis zum Einführungszeitpunkt der Abgabe umsetzbare Lösung dar. Mit der Zulassung technischer Ermittlungslösungen gestützt auf die von vernetzten Fahrzeugen digital generierten Daten oder in Form externer Geräte wie OBD-Dongles (On-Board-Diagnose) werden darüber hinaus Möglichkeiten zur exakten Ermittlung der Bemessungsgrundlage bestehen, was insbesondere für Abgabepflichtige, die viel im Ausland unterwegs sind, von Bedeutung ist. Um Auslandkilometer auch im Rahmen der Selbstdeklaration mindestens teilweise von der abgabepflichtigen Fahrleistung ausscheiden zu können, ist vorgesehen, dass der Bundesrat einen Pauschalabzug gewähren kann.
Die Meldung der Fahrleistung an den Bund beinhaltet für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge einzig eine Kilometerangabe zum betreffenden Fahrzeug, aber keine geografischen Koordinaten (Geodaten). Eine Geolokalisierung würde eine Grundlage für die Erhebung von orts- und zeitabhängigen Tarifen bilden. Die Erhebung von orts- und zeitabhängigen Tarifen ist somit von vornherein ausgeschlossen. Somit kann den im Datenschutzgesetz verankerten Grundsätzen «Privacy by Design» (Datenschutz durch Technikgestaltung) und «Privacy by Default» (Datenschutz durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen) entsprochen werden.
Inhalt der Variante «Ladestrom» (Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge)
Bei der Variante «Ladestrom» bemisst sich der zu entrichtende Steuerbetrag nach der Menge elektrischer Energie (kWh), die beim Laden eines Elektrofahrzeugs verwendet wird. Die Erfassung der besteuerten Energiemenge erfolgt über die Ladeeinrichtung, sowohl bei öffentlichen als auch bei privaten Ladestationen. Gemessen wird die der Ladeeinrichtung zugeführte Strommenge (Ladestrom). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Strom aus dem Elektrizitätsnetz oder aus Eigenproduktion (z.B. Solaranlagen) stammt – beide Stromquellen unterliegen der Steuer, sofern sie einer Ladeeinrichtung zugeführt werden. Steuerpflichtig sind bei der Ladestromsteuer die Betreiberinnen und Betreiber der Ladeeinrichtungen.
In Analogie zur Mineralölsteuer und aus erhebungstechnischen Gründen wird auf den Ladestrom ein einheitlicher Steuertarif eingeführt. Der Tarif von 22,8 Rp./kWh gilt unabhängig der Fahrzeugart, welche den Ladestrom bezieht. Der Tarif wurde so bemessen, dass im Durchschnitt über alle Elektrofahrzeuge eine vergleichbare Steuerbelastung entsteht wie bei den Mineralölsteuern für die Verbrennerfahrzeuge.
Wenn an einer Ladeeinrichtung immatrikulierte Elektrofahrzeuge geladen werden, hat die Betreiberin oder der Betreiber diese Ladeeinrichtung registrieren zu lassen. Diese Ladeeinrichtungen müssen technische Anforderungen erfüllen: Sie müssen über eine zertifizierte Messeinrichtung und eine Kommunikationsschnittstelle verfügen, die einen automatischen Datentransfer ermöglicht. In Ausnahmefällen kann auf die Kommunikationsschnittstelle verzichtet werden.
Die Messdaten werden über eine Datenplattform an die für die Erhebung zuständigen Verteilnetzbetreiber übermittelt, welche die Veranlagung vornehmen und die Steuer in Rechnung stellen. Idealerweise erfolgt die Übermittlung der Daten automatisch über eine Kommunikationsschnittstelle. Ist dies der Fall, ist die Datenintegrität durch einen zertifizierten Übermittlungsprozess sicherzustellen. Eine automatische Übermittlung ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Alternativ kann die Übertragung auch durch eine Selbstdeklaration erfolgen, bei der die zertifiziert gemessenen Daten vom Steuerpflichtigen in eine Eingabemaske oder ein Interface bei der Datenplattform eingegeben und danach an die zuständigen Verteilnetzbetreiber übermittelt werden.
Für Motorräder und Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie Motorfahrräder («Kleinfahrzeuge» als Sammelbegriff) wird eine pauschale Steuer eingeführt, da diese häufig an gewöhnlichen Haushaltssteckdosen geladen werden und die Ausrüstung dieser Haushaltssteckdosen mit zertifizierten Messeinrichtungen unverhältnismässig wäre. Diese Pauschale gilt ausschliesslich für in der Schweiz zugelassene «Kleinfahrzeuge». Aus erhebungstechnischen Gründen wird bei im Ausland immatrikulierten «Kleinfahrzeugen» auf die Erhebung einer pauschalen Steuer verzichtet. Je nach Fahrzeugart