Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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werden diese «Kleinfahrzeuge» während ihres Aufenthalts in der Schweiz teilweise auch an öffentlichen Ladestationen geladen, bei denen die Steuer erhoben wird, so dass für diese «Kleinfahrzeuge» teilweise auch die Steuer auf dem Ladestrom entrichtet wird.
Da die technischen Voraussetzungen zur Erhebung des Ladestroms voraussichtlich erst ab 2035 bereitstehen werden, wird vorübergehend ab 2030 auch für andere Fahrzeugarten eine pauschale Steuer eingeführt, um die Finanzierung sicherzustellen. Neben den ohnehin pauschal besteuerten «Kleinfahrzeugen» gilt die Übergangsregelung für die Fahrzeugarten «Personenwagen», «Kleinbusse», «Lieferwagen» und «leichte Motorwagen». Die Höhe der pauschalen Steuer richtet sich nach der Fahrzeugart und dem Gesamtgewicht des Fahrzeugs. Von der Übergangsregelung ausgenommen und somit bis 2035 nicht steuerpflichtig sind Elektrofahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen sowie Fahrzeuge des Non-Road-Bereichs.
Änderung der Bundesverfassung
Im Rahmen der Vorlage zur Schaffung des Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF) wurde in der Bundesverfassung die Möglichkeit geschaffen, dass der Bund eine Abgabe auf Fahrzeuge mit alternativen Antriebsmitteln erheben kann. Die Einnahmen aus dieser Abgabe sind gemäss geltender Bundesverfassung vollständig für den NAF zweckgebunden. Mit der hier vorgeschlagenen Änderung sollen die Einnahmen aus der Abgabe bzw. Steuer neu analog der geltenden Verwendung der Mineralölsteuern verwendet werden. Damit wird sichergestellt, dass künftige Einnahmen aus der Abgabe bzw. Steuer in den NAF, in die Spezialfinanzierung Strassenverkehr (SFSV) und in den allgemeinen Bundeshaushalt fliessen würden.
Zusätzlich soll im Rahmen der Bereinigung der strukturellen Defizite im Bundeshaushalt die Verwendung der Automobilsteuer neu geregelt werden.