Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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Der Vollzug – d.h. die Erhebung der Abgabe bei den Abgabepflichtigen mit den damit verbundenen technischen und organisatorischen Anforderungen – stellt die grosse Herausforderung an die Einführung einer neuen Abgabe dar. Ein Erhebungssystem muss erhebungssicher (technisch machbar, zuverlässig, durchsetzbar, manipulationssicher), benutzerfreundlich (einfach, verständlich, transparent, wenig Aufwand für die Abgabepflichtigen), kosteneffizient (geringer Aufwand bei der Erhebung und Kontrolle für die Vollzugsbehörde) und zukunftssicher (skalierbar, langfristiger Betrieb, künftige Entwicklungen berücksichtigen) sein. Es muss zudem im Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung stehen und auch das persönliche Datenschutzempfinden der Abgabepflichtigen berücksichtigen. Schliesslich muss das Erhebungssystem spätestens 2030 einsatzbereit sein, wobei mögliche Risiken bei der Einführung zu minimieren sind.
Diese vielfältigen Anforderungen erfordern für die beiden vorgeschlagenen Varianten je ein unterschiedliches Erhebungssystem. Dabei sind die spezifischen Ausgangslagen bei den einzelnen Fahrzeugarten oder Fahrzeugnutzenden zu berücksichtigen. Insbesondere muss der Erhebungsaufwand im Vergleich zu den Einnahmen aus der Abgabe verhältnismässig sein. Damit eine möglichst breite Akzeptanz für die Abgabe erreicht werden kann, ist schliesslich der Aufwand bei den einzelnen Abgabepflichtigen so gering wie möglich zu halten.
Inhalt der Variante «Fahrleistung» (Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen)
Bei der Variante «Fahrleistung» bemisst sich der zu entrichtende Abgabebetrag für ein Elektrofahrzeug (batterieelektrische Fahrzeuge und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge) nach der Anzahl der im Zollgebiet der Schweiz gefahrenen Kilometer. Die Höhe des Tarifs pro gefahrenen Kilometer ist jeweils abhängig von der Fahrzeugart (z.B. Personenwagen, Lastwagen) und dem Gesamtgewicht des Fahrzeugs. Mit dieser Differenzierung soll die Wirkungsweise der Mineralölsteuern auf die Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen übertragen werden. Bei Benzin- und Dieselfahrzeugen sind die letztlich anfallenden Mineralölsteuern pro Fahrzeug abhängig von der Fahrleistung und vom spezifischen Treibstoffverbrauch (Verbrauch pro 100 km). Der spezifische Treibstoffverbrauch wiederum hängt u.a. vom Fahrzeuggewicht ab. Mit der Fahrleistung als Bemessungsgrundlage und der Differenzierung nach Fahrzeugart und Fahrzeuggewicht kann erreicht werden, dass für Elektrofahrzeuge letztendlich ein annähernd gleichwertiger Abgabebetrag pro Kilometer anfällt wie bei vergleichbaren Benzin- und Dieselfahrzeugen. Dieses Tarifmodell kommt bei im Inland immatrikulierten Personenwagen, leichten Nutzfahrzeugen (Kleinbusse, Lieferwagen, leichte Motorwagen) sowie im In- und Ausland immatrikulierten schweren Nutzfahrzeugen im Güter- und Personentransport zur Anwendung.
Für rein batterieelektrisch angetriebene Fahrzeuge wird 100 Prozent des im Gesetz festgelegten Tarifs pro Kilometer verrechnet. Für Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge wird der Tarif pro Kilometer um 50 Prozent reduziert, da solche Fahrzeuge teilweise auch mit mineralölsteuerpflichtigen Treibstoffen angetrieben werden. Mit einem reduzierten Tarif wird verhindert, dass Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge steuerlich doppelt belastet werden.
Auf Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie Motorfahrräder soll aus Praktikabilitätsgründen ein pauschaler Abgabebetrag pro Jahr erhoben werden, wobei das Fahrzeuggewicht – ausser bei den Motorfahrrädern – einen Einfluss auf den Abgabebetrag hat.
Ebenfalls aus praktischen Gründen gelten für Halterinnen und Halter von ausländischen Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen teilweise abweichende Regelungen, weil sich diese häufig nur kurzzeitig in der Schweiz aufhalten und/oder vielfach auch eine deutlich geringere in der Schweiz zurückgelegte Jahresfahrleistung aufweisen. Für diese Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter besteht die Möglichkeit, eine pauschale Abgabe zu entrichten. Je nach Aufenthaltsdauer kann zwischen einer 1- Tages-, 1-Wochen-, 2-Wochen-, 1-Monats-, 2-Monats- oder einer 1-Jahrespauschalen gewählt werden. Alternativ kann auch die fahrleistungsabhängige Abgabe gewählt werden. Dazu ist jedoch eine Registrierung bei einem Anbieter zur Erfassung der Fahrleistung notwendig.
Elektrofahrzeuge aus dem sogenannten «Non-Road-Bereich» (z.B. Traktoren, Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren, Motorschlitten) und elektrisch angetriebene Rollstühle sollen der Abgabe nicht unterstellt werden.
Für die Erhebung der Abgabe auf Personenwagen sowie leichten und schweren Nutzfahrzeugen muss zunächst die Fahrleistung im Zollgebiet ermittelt werden. Während die Fahrleistung der schweren 3/158