Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes
Terrorismusfinanzierungsrisiken zu evaluieren (Risikoeinschätzung) und die gemäss dieser Risikoeinschätzung erforderlichen Massnahmen zum Risikomanagement und zur Risikoreduktion zu ergreifen.
2) Bei der Ausgabe: Bei der Ausgabe überträgt das Zahlungsmittelinstitut als Ausgeber das wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel auf die erste Halterin bzw. den ersten Halter (Primärmarkt). Hierbei sind die Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes, insbesondere die Identifikations- und Sorgfaltspflichten in Bezug auf die erste Halterin bzw. den ersten Halter (Customer Due Diligence und Know Your Customer, CDD/KYC) und die Meldepflicht an die Meldestelle für Geldwäscherei MROS einzuhalten. Gegebenenfalls sind die Pflichten im Zusammenhang mit Zwangsmassnahmen gemäss EmbG zu berücksichtigen.
3) Auf dem Sekundärmarkt: Auf dem Sekundärmarkt wird das wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel zwischen weiteren Halterinnen und Haltern übertragen. Das Zahlungsmittelinstitut als Ausgeber verfügt anders als bei Bargeld aufgrund der technischen Möglichkeiten (Code des wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels, Blockchain) über Einflussmöglichkeiten, weshalb sich die organisatorischen Massnahmen gemäss Artikel 8 GwG auch auf den Sekundärmarkt erstrecken. Im Rahmen des Risikomanagements sind die Risiken auf dem Sekundärmarkt angemessen zu erfassen, begrenzen und überwachen. Dabei ist das Zahlungsmittelinstitut als Ausgeber für die Angemessenheit der Massnahmen verantwortlich.
Welche Massnahmen angemessen sind, beurteilt sich anhand der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung der Risikoeinschätzung. Die technischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen.108 Die Beurteilung der Angemessenheit kann sich mit den technischen Entwicklungen ändern. In Anbetracht des Stands der Technik erfordern angemessene Massnahmen gegenwärtig die folgenden Elemente – je nach Risikoeinschätzung können allerdings weitergehende Massnahmen109 erforderlich sein:
• Das sogenannte Blacklisting: Eine Blacklist ist eine Liste von Wallet-Adressen;
Übertragungen an eine Wallet-Adresse auf der Liste sowie Übertragungen von einer Wallet-Adresse auf der Liste sind ausgeschlossen. Befindet sich die Adresse der Empfängerwallet auf der Blacklist, so wird die Transaktion nicht ausgeführt (Blockieren, Blocking). Weitere/andere Transaktionen auf andere Wallet-Adressen bleiben möglich. Befindet sich die Adresse der Senderwallet auf der Blacklist, so wird die Transaktion nicht ausgeführt und das wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel auf dieser Wallet-Adresse festgehalten (Einfrieren, Freezing). Das Zahlungsmittelinstitut als Ausgeber des wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels ist für eine den Risiken angemessen ausgestaltete Blacklist (inkl. Aktualisierung) verantwortlich und hat Kriterien festzulegen (beispielsweise Kontrolle einer Wallet durch terroristische Organisationen).110
• Überwachung: Das Zahlungsmittelinstitut als Ausgeber überwacht die Verwendung
seines wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels global und ergreift bei Bedarf die notwendigen Massnahmen (z.B. Einführung einer Transaktionslimite).
• Blockieren, Einfrieren und Rücknahme: Der Code des wertstabilen kryptobasierten
Zahlungsmittels muss es dem Zahlungsmittelinstitut als Ausgeber ermöglichen, jederzeit eine Transaktion zu blockieren (Blockieren), das wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel auf einer Wallet-Adresse festzuhalten (Einfrieren) und dieses gegen den Willen der aktuellen Inhaberin bzw. des aktuellen Inhabers zurückzunehmen
108 Vgl. Gutachten vom 23. Juni 2025 der Fachhochschule OST (Institut für Finance und Law IFL), Kapitel 3.2- 3.5, S. 6 ff. zu den technischen Möglichkeiten auch auf dem Sekundärmarkt.
109 Vgl. Gutachten vom 23. Juni 2025 der Fachhochschule OST (Institut für Finance und Law IFL), Kapitel 3.3- 3.5, S. 7 ff. für Beispiele technisch möglicher, weitergehender Massnahmen, wie die aktive Überwachung von Transaktionen, die Nutzung von Zero Knowledge Proofs für die Identifizierung von Halterinnen und Haltern oder die vorgängige Prüfung von Transaktionen.
110 Vgl. zum Blacklisting Gutachten vom 23. Juni 2025 der Fachhochschule OST (Institut für Finance und Law IFL), Kapitel 3.2, S. 6 f. sowie Kapitel 5.5.3.2., S. 27 für ein Anwendungsbeispiel.