Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes

(Rücknahme,111 Withdrawal).112 Damit ist sichergestellt, dass das Zahlungsmittelinstitut als Ausgeber technisch dazu in der Lage ist, Anordnungen einer Behörde gemäss dem anwendbaren Recht (z.B. Einziehung durch eine Strafverfolgungsbehörde) oder seine eigenen Entscheide (z.B. Blockierung gemäss Blacklist) tatsächlich umzusetzen.

Das Zahlungsmittelinstitut kann alternativ auch einen weitergehenden Ansatz verfolgen. So können die Anforderungen erfüllt werden, indem bereits initial sichergestellt ist, dass auf dem Sekundärmarkt keine bloss pseudonymen Übertragungen des wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels möglich sind. Hierzu muss der Ausgeber sicherstellen, dass die Halterinnen und Halter auf dem Sekundärmarkt von einem gleichwertig beaufsichtigten und regulierten Finanzintermediär identifiziert wurden und diese Identifikation nach Bedarf periodisch wiederholt wird.

4) Bei der Rückgabe: Bei der Rückgabe erhält das Zahlungsmittelinstitut als Ausgeber das

wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel von der letzten Halterin bzw. dem letzten Halter gegen Ausgabe des Gegenwerts in staatlicher Währung zurück (Redemption). Hierbei sind die Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes einzuhalten, insbesondere die Sorgfalts- und Meldepflichten in Bezug auf die letzte Halterin bzw. den letzten Halter (CDD/KYC). Gegebenenfalls sind die Pflichten im Zusammenhang mit Zwangsmassnahmen gemäss EmbG zu berücksichtigen.

Nebst dem Zahlungsmittelinstitut als Ausgeber des wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels können noch weitere Finanzintermediäre von Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfungspflichten bei ihren Dienstleistungen in Bezug auf die wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel betroffen sein. Finanzintermediäre können beispielsweise für ihre Kundinnen und Kunden Wallet-Dienstleistungen anbieten. In diesem Fall müssen sie die gesetzlichen Pflichten gemäss Geldwäschereigesetz beachten. Namentlich treffen sie Pflichten in Bezug auf ihre Kundinnen und Kunden (Sorgfalts- und Meldepflichten, Einhaltung der Travel Rule etc.).

Die Zahlungsmittelinstitute sind der Aufsicht der FINMA unterstellt.

Die vorgesehene Regelung für die wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel geht weniger weit als eine in jedem Fall bestehende Pflicht, dass vor Erhalt des wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels jede Halterin und jeder Halter durch ein dem GwG unterstellten Finanzintermediär identifiziert wird (sog. Whitelisting). Eine solche Pflicht wäre in Bezug auf die Prävention von Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Verstösse gegen Zwangsmassnahmen gemäss EmbG besonders wirksam, im internationalen Vergleich113 jedoch auch besonders restriktiv und könnte prohibitiv wirken. Das Whitelisting soll daher nicht vorgeschrieben, aber als mögliche Alternative zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen zugelassen werden. Insgesamt soll mit der vorgeschlagenen Regelung mit differenzierten Pflichten über den Lebenszyklus des wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels hinweg die Integrität des schweizerischen Finanzplatzes geschützt und gleichzeitig Raum für verantwortungsvolle Innovation im Bereich von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln gewährt werden.

Pilotprojekte zum Informationsaustausch: Die zunehmende Komplexität und grenzüberschreitende Dimension schwerer Finanzkriminalität (z.B. Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung) erfordern generell innovative Kooperationsformen zwischen öffentlichen und privaten Akteuren. Auf freiwilliger Basis beruhende Partnerschaften für den Informationsaustausch (PIA) verbessern durch einen strukturierten Kooperationsrahmen den

111 Begrifflich wird nachfolgend unterschieden zwischen der Rücknahme in diesem Sinne (d. h. gegen den Willen des Halters) und der Rückgabe im Sinne der Redemption, welche der letzte Halter initiiert.

112 Vgl. Gutachten vom 23. Juni 2025 der Fachhochschule OST (Institut für Finance und Law IFL), Kapitel 5.5.3.2., S. 27 für ein Anwendungsbeispiel.

113 Vgl. zur internationalen Rechtslage und Praxis Gutachten vom 23. Juni 2025 der Fachhochschule OST (Institut für Finance und Law IFL), Kapitel 4, S. 10 ff., und 5, S. 18 ff.