Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten

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Art. 4o – Kosten

Die Beitreibungsamtshilfe verursacht Kosten für den ersuchten Staat, die er ohne entsprechende Regelung im Abkommen selbst tragen müsste, obwohl er nicht in den Genuss der eingezogenen Gelder kommt. Ginge man davon aus, dass die Staaten etwa gleich viele eingehende Ersuchen erhalten, wie sie selbst stellen, würde sich das Kosten/Nutzen-Verhältnis ausgeglichen darstellen. Da die Anzahl der gestellten und der eingehenden Amtshilfeersuchen in der Praxis jedoch stark variieren können, braucht es Regelungen, damit die Tragung der Kosten besser verteilt werden kann.

Vorrangig muss die betroffene Person die Kosten im Zusammenhang mit der Beitreibung nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ersuchten Staates tragen. Falls die Schweiz der ersuchte Staat ist, müsste gemäss Art. 68 SchKG der Schuldner die Betreibungskosten tragen. Damit kann jedoch nur ein Teil der Kosten (insb. jene des Betreibungsamtes) gedeckt werden. Weitere Kosten entstehen der ersuchten Behörde durch den eigenen zusätzlichen Arbeitsaufwand für die Bearbeitung der Beitreibungsersuchen. Um hier einen finanziellen Ausgleich zu schaffen, wurde vereinbart, dass die ersuchte Behörde zusätzlich 5 % des beigetriebenen Betrags einbehalten darf, jedoch mindestens EUR 500 und höchstens EUR 5000 pro Ersuchen.

Gemäss Absatz 2 verzichten die Staaten im Übrigen, abgesehen von Spezialfällen, auf jede weitere Erstattung der Kosten, die ihnen aus der Beitreibungsamtshilfe entstehen.

Da die ungerechtfertigte Vornahme von Beitreibungshandlungen auch Haftungsfolgen nach sich ziehen kann, regelt Absatz 3, dass der ersuchende Staat gegenüber dem ersuchten Staat für alle Kosten und Verluste aus Handlungen in seinem Herrschaftsbereich haftbar ist. Konkret geht es um Handlungen, die als ungerechtfertigt befunden werden, wegen materiellen Mängeln der Forderung oder der Ungültigkeit des von der beantragenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels und/oder des Titels, der zur Ergreifung von Sicherungsmassnahmen ermächtigt. Damit besteht für den ersuchten Staat die Sicherheit, dass bei Vornahme der Beitreibungsamtshilfe nicht zusätzlich Haftungsansprüche auf ihn zukommen.

Art. 4p – Gemischter Ausschuss

Durch die Vertragsparteien wird ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Der Gemischte Ausschuss stellt sicher, dass Titel 2 des AIA-Abkommens CH-EU zur Beitreibungsamtshilfe ordnungsgemäss funktioniert und durchgeführt wird (Abs. 1). Die einzelnen Zuständigkeiten des Gemischten Ausschusses sind abschliessend in Absatz 2 umschrieben. Demnach gibt der Gemischte Ausschuss Empfehlungen zur Förderung der Ziele der Beitreibungsamtshilfe ab und fasst Beschlüsse zur Annahme von Standardformblättern (Bst. a), zur Verwendung der Sprachen in den verschiedenen Dokumenten (Bst. b), zur Festlegung der Übermittlungswege für Ersuchen und Mitteilungen, wenn der Gemischte Ausschuss der Auffassung ist, dass das gemeinsame Übertragungssystem der OECD für die Übermittlung von Ersuchen nach diesem Titel nicht mehr verwendet werden sollte (Bst. c), zu