Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten

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Fünfjahreszeitraums kein Staat mehr als 200 Beitreibungsersuchen erhalten hat. Andernfalls bleibt der Schwellenwert bei EUR 10 000. Der Schwellenwert wird jedoch von EUR 5000 auf EUR 10 000 zurückgesetzt, wenn im Jahresdurchschnitt eines jeweils am 1. Januar eines Kalenderjahres beginnenden Fünfjahreszeitraums ein Staat mehr als 250 Beitreibungsersuchen erhalten hat. Grundsätzlich kann der Gemischte Ausschuss auch einen anderen Mindestbetrag festlegen (vgl. dazu Art. 4p). Dazu braucht es jedoch einen einstimmigen Beschluss.

Die vereinbarten Mindestbeträge sind im internationalen Verhältnis hoch angesetzt (innereuropäisch und zwischen Norwegen und der EU gilt beispielsweise eine Grenze von EUR 1500). Dadurch möchten die Vertragsparteien eine Reduktion der Anzahl der Ersuchen und eine damit einhergehende administrative Entlastung für die zuständigen Behörden erreichen. Zudem sichert ein hoher Mindestbetrag, dass der durch die Beitreibung entstehende Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zur Höhe der zu vollstreckenden Forderung steht.

Lehnt ein ersuchter Staat ein Beitreibungsersuchen ab, so teilt die ersuchte Behörde der beantragenden Behörde die Gründe für die Ablehnung eines Amtshilfeersuchens mit (Abs. 4).

Art. 4n – Fragen der Verjährung

Im Unterschied zu der in Artikel 4m Absatz 1 vereinbarten 5-Jahres-Frist für die Stellung eines Amtshilfeersuchens, welche einzig auf dem Abkommen basiert, regelt Artikel 4n das Verhältnis zu den nationalen Verjährungsfristen. Die nationalen Fristen werden grundsätzlich durch das Abkommen nicht berührt (Abs. 1) und sind weiterhin zu beachten. Ist beispielsweise in einem Staat die Frist für den Bezug verjährt (Bezugsverjährung) können diese Forderungen auch nicht mehr auf dem Weg der Beitreibungsamtshilfe vollstreckt werden, unabhängig davon, ob dies nach der Frist von Artikel 4m Absatz 1 noch möglich wäre.

Absatz 2 sieht jedoch zusätzlich vor, dass in Fällen, in welchen bei Stellung des Beitreibungsersuchens, die nationalen Fristen eingehalten wurden, diese für Zwecke der Beitreibungsamtshilfe für die Dauer bis zur Erledigung des Ersuchens, jedoch höchstens für 5 Jahre ausgesetzt werden. Durch diese Aussetzung soll die administrative Handhabung der Amtshilfe erleichtert werden. In der Annahme, dass die Ersuchen überwiegend innerhalb der 5-Jahres-Frist erledigt werden können, lassen sich so die teils nicht immer einfachen Fragen zur Verjährung, welche zudem in den einzelnen Staaten unterschiedlich bezeichnet und geregelt werden, vermeiden, sofern im Zeitpunkt des Ersuchens die Fristen eingehalten wurden. Erst nach Ablauf der 5 Jahre müsste geprüft werden, ob allfällige nationale Fristen im ersuchenden Staat der Beitreibung der Forderung entgegenstehen.

Absatz 3 stellt schliesslich klar, dass die Aussetzung der Frist gemäss Absatz 2 nur für Zwecke des Amtshilfeverfahrens gilt und anderweitige Fragen zur Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist im ersuchenden Staat nach dessen innerstaatlichen Regeln unberührt lässt.