Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten

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Gegenstand des Amtshilfeersuchens ist, die Beitreibungsmassnahmen bis zum Abschluss dieses Verfahrens gehemmt oder unterbrochen werden. Ausgenommen davon sind nur Fälle unmittelbarer Dringlichkeit wegen Betrug oder Insolvenz. Dieser Unterabsatz wird vorläufig nicht zur Anwendung kommen, da es im Bereich der MWST keine zwischenstaatlichen Verständigungsverfahren gibt. Nichtsdestotrotz kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich dies in Zukunft ändern könnte und insofern rechtfertigt sich die Aufnahme dieses Unterabsatzes.

Art. 4k – Änderung oder Rücknahme des Ersuchens um Amtshilfe bei der Beitreibung

Es kann Fälle geben, in welchen ein Beitreibungsersuchen, nach dessen erster Übermittelung an die ersuchte Behörde geändert oder zurückgenommen werden muss. Dies kann sich insbesondere in den in Artikel 4j Absätze 1 und 4 beschriebenen Situationen im Zusammenhang mit Rechtsmitteln im ersuchenden Staat ergeben. Auch hier ist zentral, dass die zuständige Behörde des ersuchenden Staates jene des ersuchten Staates zeitnah über solche Änderungen unterrichtet.

Bereits ergriffene Massnahmen im Beitreibungsverfahren können weitergeführt werden, soweit auch ein neuer geänderter Vollstreckungstitel diese abdeckt.

Art. 4l – Ersuchen um Sicherungsmassnahmen

Auch Sicherungsmassnahmen (vorsorgliche Massnahmen) können auf Ersuchen ergriffen werden, falls eine Forderung oder der ursprüngliche Vollstreckungstitel im ersuchenden Staat zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird oder falls für die Forderung im ersuchenden Staat noch kein Vollstreckungstitel erlassen wurde. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Sicherungsmassnahmen nach dem Recht und der Verwaltungspraxis in beiden Staaten möglich sind. Beide Staaten müssen somit dieselbe Sicherungsmassnahmen in ihren nationalen Gesetzen und Verwaltungspraxen kennen, damit sie ergriffen werden können. In der Schweiz sind dies insbesondere die Massnahmen nach Artikel 93 MWSTG.

Art. 4m – Grenzen der Verpflichtungen der ersuchten Behörde

Die ersuchte Behörde ist nicht in allen Fällen verpflichtet, für ein ansonsten vollständiges Beitreibungsersuchen Amtshilfe zu leisten.

Beitreibungsamtshilfe muss gemäss Absatz 1 nicht geleistet werden, wenn sich das Ersuchen um Amtshilfe auf Forderungen bezieht, die ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Anfechtung der Forderung im ersuchenden Staat nicht mehr möglich ist, älter als fünf Jahre sind. Unterabsatz 2 verlängert diese Frist auf höchstens 10 Jahre, falls ein Zahlungsaufschub gewährt oder ein Zahlungsplan vereinbart wurde.

In den Absätzen 2 und 3 wird zudem vereinbart, dass die Forderung einen bestimmten Mindestbetrag aufweisen muss, damit ein Beitreibungsersuchen gestellt werden kann. Dieser Betrag liegt bei EUR 10 000. Eine Senkung auf EUR 5000 erfolgt nur, sofern im Jahresdurchschnitt eines jeweils am 1. Januar eines Kalenderjahres beginnenden