Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten

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der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls entstanden sind (somit ab 1. Januar 2026).

Art. 3 Sprachen

Das Änderungsprotokoll ist in allen Sprachen der EU-Mitgliedstaaten – also auch in den drei Amtssprachen der Schweiz – abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

5 Auswirkungen

5.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

AIA

Da von der Umsetzung der Aktualisierung des GMS keine signifikanten finanziellen oder personellen Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden zu erwarten sind,36 sollten die AIA-Bestimmungen des Änderungsprotokolls ebenfalls keine signifikanten finanziellen oder personellen Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden haben. Es kann auf bestehende Systeme und Verfahren zurückgegriffen werden. Der Mehraufwand für die Bundesverwaltung kann mit den bestehenden finanziellen und personellen Ressourcen bewältigt werden.

Im Kontext des neuen Begriffs des qualifizierten gemeinnützigen Rechtsträgers ist auch im Rahmen der Anwendung des revidierten AIA-Abkommens CH-EU eine Bestätigung über die Erfüllung der Voraussetzungen nach dem GMS beziehungsweise der vom Bundesrat in der AIAV konkretisierten Voraussetzungen erforderlich, wie in der Botschaft vom 19. Februar 202537 beschrieben. Dies hat finanzielle oder personelle Auswirkungen für die zuständigen (kantonalen) Steuerbehörden, die in der Botschaft vom 19. Februar 202538 untersucht wurden.

Amtshilfe bei der Einziehung von Steuerforderungen

Die Beitreibungsamtshilfe ermöglicht es der Schweiz, offene Mehrwertsteuerforderungen in den EU-Mitgliedstaaten einziehen zu lassen. Bisher bestand für die ESTV – ausserhalb des BBA – keine Möglichkeit, offene Steuerforderungen gegen Steuerpflichtige im Ausland zu vollstrecken, falls diese in der Schweiz über keine Vermögenswerte verfügten. Allein schon der Umstand, dass die Möglichkeit der zwischenstaatlichen Beitreibungsamtshilfe besteht, kann die

36 Vgl. Botschaft vom 19. Februar 2025, BBl 2025 883, Ziff. 6.1.1.

37 BBl 2025 883

38 BBl 2025 883