Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten
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Abrechnungs- und Zahlungsbereitschaft gewisser Steuerpflichtiger erhöhen. Insofern ist mit Mehreinnahmen zu rechnen. Diese zu quantifizieren, ist zurzeit jedoch nicht möglich.
Bei der Beitreibungsamtshilfe entsteht vor allem dem ersuchten Staat zusätzlicher Aufwand, da er das nationale Vollstreckungsverfahren durchführen und danach die eingezogenen Gelder an den beantragenden Staat überweisen muss. Ist ein Staat gleich oft beantragender wie auch ersuchter Staat, gleichen sich Kosten-/Nutzen der Beitreibungsamtshilfe aus. Im Falle der Schweiz ist davon auszugehen, dass weniger Beitreibungsersuchen ins Ausland gestellt als eingehen werden. Dies ist schon heute bei der Einziehung gemäss BBA und auch beim Informationsaustausch auf Ersuchen der Fall. Insofern werden Mehrkosten durch zusätzlichen Personalbedarf entstehen. Gemildert werden diese Kosten jedoch durch die vereinbarte Kostenregelung, wonach der ersuchte Staat einen Teil der eingezogenen Gelder (5 % des beigetriebenen Betrags, aber mindestens EUR 500 und höchstens EUR 5000 pro Ersuchen) zur Deckung seines Aufwandes verwenden kann. Da eine solche Regelung sowohl für die Schweiz, wie auch für die EU neu ist, gibt es keine Erfahrungswerte, welche eine genauere Substanziierung der durch den erhöhten Personalaufwand entstehenden Kosten ermöglichen würde. Zusätzlich kann auch die Anzahl der künftigen Gesuche nicht vorhergesehen werden. Ein Anhaltspunkt hierzu gibt es einzig aus dem Umstand, dass bei der Festsetzung der Mindestbeträge für die Stellung eines Beitreibungsersuchens die Grenze von 200 bzw. 250 Fälle gewählt wurde. Das widerspiegelt die Erwartungen, dass sich die künftige Anzahl der Gesuche in dieser Grössenordnung bewegen könnte.
Auf Kantons- und Gemeindeebene wird die Beitreibungsamtshilfe keine relevanten finanziellen Auswirkungen haben. Die Vollstreckungshandlungen werden zwar durch die Betreibungsämter vorgenommen, diese erhalten dafür jedoch auch die von ihnen festgesetzten Gebühren. Zudem ist die erwartete Anzahl der Verfahren im Vergleich zum Gesamtvolumen der Betreibungsverfahren verschwindend klein.
5.2 Auswirkungen auf die betroffenen Kreise
AIA
Die Umsetzung der AIA-Bestimmungen des Änderungsprotokolls führt zu einem Mehraufwand für die betroffenen Kreise, der vor allem bedingt ist durch die Erweiterung der Meldepflichten. Da es sich grossmehrheitlich um Akteure handelt, die bereits heute den Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem GMS mit den anderen Partnerstaaten unterstehen, und das durch das Änderungsprotokoll revidierte AIA-Abkommen CH-EU