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Vernehmlassung 2025/40: Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gemeinsame Staatsgrenze von Konstanz bis Basel · 9 Seiten

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Originaltext

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gemeinsame Staatsgrenze von Konstanz bis Basel

Abgeschlossen am …

Von der Bundesversammlung genehmigt am …1

Ratifikationsurkunden ausgetauscht am xxx

In Kraft getreten am xx

Die Bundesrepublik Deutschland

und die Schweizerische Eidgenossenschaft,

im Folgenden „Vertragsstaaten“ genannt,

in dem Wunsch, die freundschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu vertiefen,

mit dem Ziel, eine moderne rechtliche Grundlage zu schaffen, die den gegenwärtigen Verlauf der Grenze zwischen den beiden Vertragsstaaten („Staatsgrenze“) bestätigt sowie die Vermarkung und die Unterhaltung der Grenze regelt,

sind wie folgt übereingekommen:

Teil I

Begriffsbestimmungen

Art. 1 Definition Staatsgrenze

Die Staatsgrenze ist eine die Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten sowohl auf der Erdober-fläche als auch im Luftraum und unter der Erdoberfläche, einschließlich der ober- und unterirdischen Bauten und Anlagen aller Art lotrecht zum Erdmittelpunkt trennende Fläche.

Art. 2 Weitere Definitionen

Für die Zwecke dieses Vertrags gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Grenzverzeichnis“: die diesem Vertrag nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 als fester Bestandteil beigefügte Anlage 1,

AS XXX XXX; BBl XX XX XXX

1 AS XXX XXX