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Vernehmlassung 2025/40: Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gemeinsame Staatsgrenze von Konstanz bis Basel · 9 Seiten

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Gemeinsame Staatsgrenze von Konstanz bis Basel. Vertrag mit Deutschland …

Art. 11 Aufteilung in Grenzabschnitte und Lastenverteilung

1Die Staatsgrenze ist in die aus dem Grenzverzeichnis ersichtlichen insgesamt elf Grenzabschnitte unterteilt.

2Die Erfüllung der Aufgaben aus diesem Vertrag sowie die Bereitstellung der erforderlichen Mittel, insbesondere Vermessungsfachleute, das technische Hilfspersonal, weitere Arbeitskräfte, Fahrzeuge, Geräte und Material, sowie Mittel für die Erstellung und Vervielfältigung technischer Unterlagen, gewährleistet jeder Vertragsstaat auf eigene Kosten wie folgt:

1. die Bundesrepublik Deutschland für die Grenzabschnitte I, III, VI, VIII und X,

2. die Schweizerische Eidgenossenschaft für die Grenzabschnitte II, IV, V, VII, IX und XI, wobei der Grenzabschnitt IV denjenigen Teil der Staatsgrenze umfasst, der die deutsche Exklave Büsingen umgibt.

3Die Grenzkommission kann Abweichungen von den Bestimmungen des Absatzes 2 zulassen, soweit Gründe der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht entgegenstehen. Es ist insgesamt ein ausgeglichenes Arbeitsaufkommen der beiden Vertragsstaaten anzustreben.

Art. 12 Duldungspflicht bei Grenzarbeiten; Staatshaftung

1Eigentümer, Besitzer und Nutzer von Grundstücken oder Anlagen aller Art, die an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegen, sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Vertrag erforderlichen Tätigkeiten und Arbeiten zu dulden. Dies gilt insbesondere auch für den Grundstückszugang sowie für das Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen.

2Entstehen durch Arbeiten nach Absatz 1 Schäden, richten sich staatshaftungsrechtliche Ansprüche des Geschädigten nach dem Recht desjenigen Vertragsstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sich die beschädigten Teile der Grundstücke, Bauten oder Anlagen überwiegend befinden. Ansprüche gegenüber dem anderen Vertragsstaat kann der Geschädigte insoweit nicht geltend machen.

Art. 13 Bebauung und Bergbau in Grenznähe

1Die Errichtung von neuen und die Erweiterung von bestehenden Gebäuden und Anlagen aller Art auf dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats im Abstand von nicht mehr als zwei Metern zur Staatsgrenze oder zum Ufer eines Grenzwasserlaufs ist unzulässig. Dies gilt nicht für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Schutz der Staatsgrenze oder der Sicherstellung der Zoll- und Grenzsicherheit dienen oder zu dienen bestimmt sind, sowie für die Staatsgrenze kreuzende Leitungen aller Art. Die Grenzkommission kann im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen.

2Werden infolge von Bauarbeiten oder sonstigen Vorgängen Vermarkungs- oder Vermessungsarbeiten im Zusammenhang mit der Staatsgrenze erforderlich, stehen dem jeweils betroffenen Vertragsstaat Ersatzansprüche gegenüber dem Bauherrn zu, soweit nicht ein anderer Dritter zur Kostentragung verpflichtet ist.