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Vernehmlassung 2025/40: Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gemeinsame Staatsgrenze von Konstanz bis Basel · 9 Seiten

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Gemeinsame Staatsgrenze von Konstanz bis Basel. Vertrag mit Deutschland …

3. die Bezeichnung der Grenzwasserläufe und

4. für die Zwecke des Artikels 11 die Angabe der Grenzabschnitte.

5Werden Unstimmigkeiten im Grenzverzeichnis festgestellt, hat die Grenzkommission diese Unstimmigkeiten unter Berücksichtigung aller vorhandenen Unterlagen über die Staatsgrenze sowie erforderlichenfalls durch Feststellungen vor Ort zu klären. Soweit die Grenzkommission als Ergebnis dieses Vorgehens einen Fehler feststellt, erstellt sie eine Niederschrift über den Sachverhalt. Der Fehler kann anschließend von den Vertragsstaaten einvernehmlich korrigiert werden.

Art. 4 Veränderungen der beweglichen Grenze; Grenzwasserläufe

1Die beweglichen Teile der Staatsgrenze folgen stets den Veränderungen der Mittellinie des Grenzwasserlaufs, soweit es sich um natürliche Veränderungen kleineren Umfangs handelt.

2Bei natürlichen Veränderungen größeren Umfangs sowie bei künstlichen Veränderungen verläuft die Staatsgrenze so, wie sie vor den eingetretenen Veränderungen verlaufen ist, bis die Grenzkommission einen anderen Verlauf vorschlägt und dieser von den Vertragsstaaten einvernehmlich festgelegt wird.

3Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grenzwasserläufe so zu erhalten, dass Veränderungen ihrer Lage möglichst vermieden werden, soweit wesentliche wasserwirtschaftliche oder ökologische Interessen nicht entgegenstehen.

4Die gemeinsame Nutzung der Grenzwasserläufe und anderer Gewässer, in denen die Staatsgrenze verläuft, seitens der beiden Vertragsstaaten bleibt durch diesen Vertrag unberührt.

Art. 5 Grenzverlauf Exklave Büsingen

Der die deutsche Exklave Büsingen umgebende Teil der Staatsgrenze ist nicht mit der übrigen Staatsgrenze verbunden. Näheres ist dem Grenzverzeichnis zu entnehmen.

Art. 6 Übersichtskarten

Eine grafische Darstellung des Grenzverlaufs in Form von Übersichtskarten ist diesem Vertrag als Anlage 2 beigefügt. Sie dient der Veranschaulichung und ist rechtlich unverbindlich.

Art. 7 Keine Änderung des Grenzverlaufs ohne Staatsvertrag

Änderungen des Verlaufs der Staatsgrenze in Abweichung von diesem Vertrag können nur auf der Grundlage eines neuen völkerrechtlichen Vertrags erfolgen. Insbesondere ist die Grenzkommission nicht ermächtigt, den Verlauf der Staatsgrenze zu ändern.

Teil III Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenze