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Vernehmlassung 2025/40: Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gemeinsame Staatsgrenze von Konstanz bis Basel · 9 Seiten
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… Gebiet
3Sollen innerhalb eines Streifens von 50 Metern Breite beiderseits der Staatsgrenze Arbeiten zum Suchen oder zur Gewinnung von Bodenschätzen durchgeführt werden, sind die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Verlaufs der Staatsgrenze und seiner Vermarkung rechtzeitig gemeinsam festzulegen.
Teil V Grenzkommission und Grenzurkundenwerk
Art. 14 Einsetzung und Zusammensetzung der Grenzkommission
1Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Vertrag setzen die Vertragsstaaten die Deutsch-Schweizerische Grenzkommission ein.
2Die Grenzkommission setzt sich aus einer Delegation der Bundesrepublik Deutschland und einer Delegation der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammen. Die Gesamtzahl der Mitglieder jeder Delegation soll sieben nicht überschreiten. Jeder Vertragsstaat ernennt die Mitglieder seiner Delegation und nach Bedarf deren Stellvertreter. Jede Delegation kann nach Bedarf Experten und Hilfskräfte hinzuziehen.
3Jeder Vertragsstaat bestimmt aus den ernannten Mitgliedern den Vorsitzenden seiner Delegation und seinen Stellvertreter.
4Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seiner Delegation einschließlich der Kosten der von ihm hinzugezogenen Experten und Hilfskräfte. Sonstige im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Grenzkommission entstandene Kosten werden, soweit nicht anders vereinbart, von den Vertragsstaaten möglichst zu gleichen Teilen getragen.
Art. 15 Grenzurkundenwerk
1Die Vertragsstaaten beauftragen die Grenzkommission, ein Grenzurkundenwerk über den Verlauf der Staatsgrenze und ihre Vermarkung im Gelände zu führen und fortlaufend zu aktualisieren. Das Grenzurkundenwerk ist weder Anlage noch sonstiger Bestandteil des Vertrags. Es hat insbesondere den Zweck, die weitere Entwicklung des Verlaufs der Staatsgrenze nach Maßgabe dieses Vertrags zu dokumentieren.
2Die Vertragsstaaten machen das Grenzurkundenwerk in geeigneter Weise für die Öffentlichkeit zugänglich.
Art. 16 Weitere Aufgaben der Grenzkommission
1Die Grenzkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass der Verlauf sowie die Erkennbarkeit, Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenze nach Maßgabe dieses Vertrags gewährleistet sind. Zu diesem Zweck obliegen ihr neben der Führung und Aktualisierung des Grenzurkundenwerks nach Artikel 15 insbesondere die folgenden Aufgaben:
1. die Klärung etwaiger Unstimmigkeiten im Grenzverzeichnis nach Artikel 3 Absatz 5,
2. die Feststellung der Art und des Umfangs von Veränderungen der Grenzwasserläufe und im Bedarfsfall das Vorschlagen eines anderen Grenzverlaufs nach