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Vernehmlassung 2025/40: Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gemeinsame Staatsgrenze von Konstanz bis Basel · 9 Seiten

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Gemeinsame Staatsgrenze von Konstanz bis Basel. Vertrag mit Deutschland …

Artikel 4 Absatz 2 sowie das Bestimmen geeigneter Maßnahmen zum Erhalt der Lage der Grenzwasserläufe nach Artikel 4 Absatz 3,

3. unbeschadet des Artikels 4 Absatz 4 im Bedarfsfall die Abgabe von Stellungnahmen zu wasserwirtschaftlichen Maßnahmen mit Blick auf Verlauf, Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenze,

4. die Bestimmung von näheren Vorgaben zur Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenze sowie der Instandhaltung der Vermarkung nach den Artikeln 8 bis 10,

5. das Zulassen von Abweichungen von den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 2 nach Artikel 11 Absatz 3,

6. die Zulassung von Ausnahmen von den Abstandserfordernissen in Artikel 13 Absatz 1,

7. die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Verlaufs der Staatsgrenze und seiner Vermarkung bei Bergbaumaßnahmen nach Artikel 13 Absatz 3.

2Die Grenzkommission erlässt für ihre Tätigkeit eine Geschäftsordnung. Zudem kann sie Richtlinien für die Vermessung und die Vermarkung der Staatsgrenze sowie für die Erstellung und Aktualisierung des Grenzurkundenwerks erlassen.

3Die Grenzkommission kann den von den Vertragsstaaten schriftlich zu benennenden zuständigen Stellen der Vertragsstaaten bei Bedarf Vorschläge zur Änderung des Verlaufs der Staatsgrenze vorlegen.

Art. 17 Tagungen der Grenzkommission

1Die Grenzkommission tritt nach eigener Entscheidung zu Tagungen oder Besichtigungen der Staatsgrenze zusammen. Sie tritt zusammen, wenn es einer der Vertragsstaaten verlangt.

2Die Tagungen und Besichtigungen der Staatsgrenze sollen abwechselnd auf den Hoheitsgebieten eines der beiden Vertragsstaaten erfolgen.

3Die Tagungen und Besichtigungen der Staatsgrenze werden jeweils von dem Vorsitzenden der Delegation desjenigen Vertragsstaats geleitet, auf dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden. Die Gespräche werden in deutscher Sprache geführt.

4Zu Beschlüssen der Grenzkommission ist die Übereinstimmung der Vorsitzenden beider Delegationen ausreichend und erforderlich. Können sich die Vorsitzenden beider Delegationen nicht einigen, so wird das weitere Vorgehen der Grenzkommission durch die von den Vertragsstaaten schriftlich zu benennenden zuständigen Stellen, gegebenenfalls auf diplomatischem Wege, erörtert. Die Vertragsstaaten bemühen sich um eine einvernehmliche Regelung der strittigen Angelegenheiten.

5Über jede Tagung und über jede Besichtigung der Staatsgrenze erstellt die Grenzkommission ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung in deutscher Sprache. In die Protokolle sind insbesondere die jeweils getroffenen Beschlüsse der Grenzkommission aufzunehmen. Die Protokolle sind von den Vorsitzenden beider Delegationen zu unterzeichnen und werden mit der Unterschrift verbindlich.