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Vernehmlassung 2025/40: Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gemeinsame Staatsgrenze von Konstanz bis Basel · 9 Seiten

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Art. 8 Grundsätze der Vermarkung und Vermessung

Zu den Zwecken der Erkennbarkeit und der geodätischen Sicherung sorgen die Vertragsstaaten nach Maßgabe dieses Vertrags dafür, dass der Grenzverlauf stets im erforderlichen Umfang vermarkt bleibt und vermessen wird.

Art. 9 Vermarkung; Instandhaltung und Überprüfung der Grenzzeichen

1Der Verlauf der Staatsgrenze wird durch Grenzzeichen in geeigneter Weise vermarkt. Die Vermarkung richtet sich nach den Gegebenheiten im Gelände und erfolgt soweit möglich direkt an den Grenzpunkten. Bei Bedarf können Rückmarken gesetzt werden.

2Die Vertragsstaaten verpflichten sich nach Maßgabe dieses Vertrags, die Grenzzeichen instand und erkennbar zu halten und erforderlichenfalls zu erneuern. Sie haben die Grenzzeichen und die sonstigen der Vermarkung der Staatsgrenze dienenden Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen gegen Beschädigung, Zerstörung, unberechtigtes Versetzen und zweckwidrige Benutzung zu schützen.

3Die Vertragsstaaten tragen gemeinsam dafür Sorge, dass alle zwölf Jahre die Grenzzeichen überprüft und festgestellte Mängel behoben werden. Insbesondere sind erforderliche Reparaturen vorzunehmen und Grenzzeichen bei Bedarf an die richtige Stelle zu versetzen. Erforderlichenfalls werden von den Vertragsstaaten auch außerhalb des Rahmens der regelmäßigen gemeinsamen Überprüfungen der Grenzzeichen die angezeigten Maßnahmen getroffen; dies gilt insbesondere, wenn einer der Vertragsstaaten darum ersucht.

4Wird ein Grenzzeichen beschädigt oder zerstört, so trägt die Gesamtkosten für seine Instandsetzung oder Wiederherstellung der nach Artikel 11 für den jeweiligen Grenzabschnitt zuständige Vertragsstaat. Sämtliche Ansprüche gegen Dritte, die die Beschädigung oder Zerstörung verursacht haben oder sonst verantwortlich sind, entstehen diesem Vertragsstaat.

Art. 10 Vermessung der Grenzwasserläufe

1Bei jeder zweiten gemeinsamen Überprüfung der Grenzzeichen nach Artikel 9 Absatz 3 erfolgt auch eine Vermessung der Grenzwasserläufe.

2Unbeschadet des Absatzes 1 kann jeder Vertragsstaat jederzeit verlangen, dass ein Grenzwasserlauf vermessen und der Verlauf der Staatsgrenze in dem betroffenen Bereich festgestellt wird, wenn der Grenzwasserlauf seine Lage im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 verändert hat.

Teil IV Grenzbezogene Arbeiten und sonstige Vorgänge mit Grenzbezug