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Vernehmlassung 2025/40: Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gemeinsame Staatsgrenze von Konstanz bis Basel · 9 Seiten
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… Gebiet
Art. 18 Einsetzung einer technischen Kommission zur Unterstützung der Grenzkommission
1Die Grenzkommission bestellt zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für die Organisation und Koordinierung der erforderlichen Arbeiten im Gelände, eine technische Kommission. Die Zusammensetzung der technischen Kommission bestimmt die Grenz-kommission.
2Die technische Kommission erfüllt ihre Aufgaben in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Grenzkommission. Sie kann insbesondere Entscheidungen der Grenzkommission nach Artikel 11 Absatz 3 vorbereiten.
3Die technische Kommission erstattet der Grenzkommission nach Bedarf, mindestens aber jährlich, Bericht über ihre Tätigkeit.
Teil VI Schlussbestimmungen
Art. 19 Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten betreffend die Auslegung und Durchführung dieses Vertrages werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsstaaten beigelegt.
Art. 20 Ablösung von Altverträgen
Durch diesen Vertrag werden alle bestehenden Vereinbarungen, die die Gegenstände dieses Vertrags berühren, insoweit aufgehoben, als dieser Vertrag eigene Regelungen enthält.
Art. 21 Dauer und Inkrafttreten
1Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Zeitpunkt der ersten gemeinsamen Überprüfung der Grenzzeichen nach Artikel 9 Absatz 3 wird von der Grenzkommission festgelegt.
2Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
3Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.
Geschehen zu … . am .. in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Für die
Bundesrepublik Deutschland Schweizerische Eidgenossenschaft