Vorlage

Vernehmlassung 2025/40: Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gemeinsame Staatsgrenze von Konstanz bis Basel · 9 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

… Gebiet

2. „Übersichtskarten“: die diesem Vertrag nach Artikel 6 als fester Bestandteil beigefügte Anlage 2,

3. „Rückmarke“: Eine Grenzmarkierung, die nach Artikel 9 Absatz 1 der indirekten Vermarkung eines Grenzpunkts dient und deren Lageänderung keinen Einfluss auf die Lage des Grenzpunkts hat,

4. „Grenzkommission“: die nach Artikel 14 neu eingesetzte ständige Deutsch-Schweizerische Grenzkommission,

5. „Grenzurkundenwerk“: die nach Artikel 15 zu führende Dokumentation über den Verlauf der Staatsgrenze und ihre Vermarkung im Gelände,

6. „Grenzwasserlauf“: derjenige Teil eines Wasserlaufs, dessen Mittellinie nach Maßgabe dieses Vertrags einen Teil der beweglichen Staatsgrenze bildet,

7. „Mittellinie“: eine fortlaufende Linie innerhalb des Hauptarms eines Wasserlaufs, die von beiden Uferlinien bei mittlerem Wasserstand gleich weit entfernt ist; als mittlerer Wasserstand gilt das arithmetische Mittel der Wasserstände der letzten 20 Jahre,

8. „Hauptarm“: der Arm eines Wasserlaufs, der bei mittlerem Wasserstand den größten Durchfluss aufweist,

9. „Uferlinien“ die Benetzungslinien zwischen einem Wasserlauf und dem angrenzenden Gelände.

Teil II

Verlauf der Staatsgrenze

Art. 3 Beschreibung des Grenzverlaufs; feste und bewegliche Grenze; Grenzverzeichnis

1Der Verlauf der Staatsgrenze wird durch diesen Vertrag für den Bereich von Konstanz bis Basel geregelt. Der Verlauf der Staatsgrenze im Obersee des Bodensees wird durch diesen Vertrag nicht berührt.

2Die Staatsgrenze ist in Teilen fest und in Teilen beweglich. Die festen Teile der Staatsgrenze verlaufen in geraden Verbindungslinien jeweils von einem zum nächstfolgenden Grenzpunkt. Die beweglichen Teile der Staatsgrenze verlaufen entlang der Mittellinie des Untersees des Bodensees, des Rheins und der übrigen Grenzwasserläufe.

3Zur näheren Bestimmung des Verlaufs der Staatsgrenze dient das als Anlage 1 beigefügte Grenzverzeichnis.

4Das Grenzverzeichnis enthält insbesondere:

1. die Nummern und die Koordinaten der Grenzpunkte unter Angabe der verwendeten Koordinatenreferenzsysteme,

2. Angaben zu den Übergängen zwischen den festen und den beweglichen Teilen der Staatsgrenze,