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Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 12 Seiten
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Verordnung
2. sie Haushaltsautonomie, das Recht Steuern zu erheben, Garantien des Zentralstaats oder besondere institutionelle Vorkehrungen, die ihr Ausfallrisiko reduzieren, besitzen; und
3. im Fall ausländischer Körperschaften bei der Behandlung der von ihnen emittierten Wertpapiere in der LCR ein Rückgriff auf das Risikogewicht des Zentralstaats auch nach innerstaatlichem Recht des Sitzstaats der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Anwendung findet.
Art. 15e Abs. 2
2Als besicherte Finanzierungsgeschäfte gelten Sicherheitenswaps und Wertpapierfinanzierungen wie Repo-Geschäfte, Wertpapierleihgeschäfte und Wertpapierkredite mit Ausnahme von verpfändeten Wertpapierdepots im Privatkundengeschäft.
Art. 16 Abs. 3bisund 4bis
3bisAls Einlagen von Privatkundinnen und Privatkunden nach Anhang 2 Ziffer 1 gelten ausschliesslich Einlagen von natürlichen Personen mit Ausnahme von Einzelfirmen.
4bisDie FINMA regelt, unter welchen Voraussetzungen Einlagen, die vollständig durch eine Einlagensicherung oder eine gleichwertige Garantie einer Zentralregierung gesichert sind, als stabile Einlagen gelten.
Art. 17b Abs. 5
Aufgehoben
Art. 17c Abs. 5 Einleitungssatz
5Die FINMA kann gesonderte Meldepflichten für Banken festsetzen, die:
Art. 17l Abs. 1
1Bestehen bei Eigenkapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten für die Anlegerinnen und Anleger oder die Gläubigerinnen und Gläubiger Optionen auf Kündigung, vorzeitigen Rückkauf oder Auflösung, so ist für die Bestimmung der Restlaufzeit davon auszugehen, dass die Optionen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausgeübt werden. Auf Antrag der Bank und mit Einverständnis der SNB kann die FINMA durch die SNB gewährte Liquiditätsunterstützungen für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder
mehr anrechenbar erklären.Vernehmlassung
Art. 17p Bestimmung voneinander abhängiger Aktiva und Passiva
1Die FINMA bestimmt die voneinander abhängigen Aktiva und Passiva, auf die ein ASF- und ein RSF-Faktor von 0 Prozent angewendet werden darf. Sie berücksichtigt dabei die internationalen Entwicklungen.