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Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 12 Seiten

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Verordnung

2Die Anwendung eines ASF- und eines RSF-Faktors von 0 Prozent ist nur zulässig, wenn:

a. die einzelnen voneinander abhängigen Aktiva und Passiva klar identifizierbar sind;

b. die Laufzeit und der Grundbetrag der voneinander abhängigen Aktiva und Passiva identisch sind;

c. das aus der erhaltenen Finanzierung entstandene Passivum mit dem entsprechenden abhängigen Aktivum übereinstimmt; und

d. die Gegenpartei eines Aktivums nicht mit der Gegenpartei eines Passivums identisch ist.

Art. 31d Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Nicht systemrelevante Banken müssen die Fähigkeit zur Übermittlung der Informationen nach Artikel 11 mit Ausnahme des Liquiditätsnachweises nach Artikel 17c innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom ... sicherstellen.

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