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Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 12 Seiten

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Verordnung

Anhang (Ziff. III)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bankenverordnung vom 30. April 20146

Art. 32 Abs. 1

1Der Geschäftsbericht ist innerhalb von vier Monaten und der Zwischenabschluss innerhalb von zwei Monaten nach Abschlusstermin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie sind in gedruckter oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

Art. 42b Privilegierter Betrag

(Art. 37a Abs. 1 und 7 sowie 37b Abs. 1 BankG)

1Die Höhe des privilegierten Betrags nach Artikel 37a Absatz 1 BankG ergibt sich aus der Addierung der einzelnen Saldi der Kontobeziehung nach dem Abschluss der Konti im Zeitpunkt der Anordnung einer Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e–h BankG oder des Bankkonkurses unter Berücksichtigung der Soll- und Habenzinsen, der Gebühren und nach Abzug einer allfälligen Verrechnungssteuer.

2Hypotheken, Darlehen, in anderen Konti vorliegende Überzüge und andere Forderungen zugunsten der Bank dürfen nicht verrechnet werden, unabhängig davon, ob sie aufgelaufen, fällig oder verfallen sind.

Anhang 1 Bst. E Bst. h

Der Anhang ist wie folgt zu gliedern:

h. Gründe, die zu einem vorzeitigen Rücktritt oder einer Abberufung der Revisionsstelle geführt haben;

2. Liquiditätsverordnung vom 30. November 20127

Vernehmlassung

Art. 7 Abs. 1

1Die Banken richten angemessene Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung von Liquiditätsrisiken ein und verfügen zu diesem Zweck über eine angemessene Liquiditäts- und Finanzierungsplanung. Insbesondere müssen sie für unterschiedlich lange Zeiträume eine Liquiditätsübersicht erstellen mit einer

6 SR 952.02

7 SR 952.06