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Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 12 Seiten
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Verordnung
Gegenüberstellung der voraussichtlichen Mittelzuflüsse und -abflüsse aus Bilanz- und Ausserbilanzpositionen.
Art. 11 Informationsbereitstellung bei sich abzeichnenden oder bereits eingetretenen Liquiditätsengpässen
1Gelangt die Bank oder die FINMA zur Erkenntnis, wonach sich ein Liquiditätsengpass abzeichnen könnte, oder ist ein Liquiditätsengpass bereits eingetreten, so hat die Bank der FINMA vollständige und aktuelle Informationen und Szenarioanalysen zu übermitteln, die diese für die Beurteilung der aktuellen und zukünftigen Liquiditätslage benötigt; dies sind insbesondere:
a. der Liquiditätsnachweis nach Artikel 17c;
b. die Beobachtungskennzahlen nach Artikel 18a;
c. detaillierte Informationen über aktuelle Einlagenabflüsse;
d. für systemrelevante Banken: zusätzlich der Ausweis der Liquiditätssituation nach Artikel 28;
e. Szenarioanalysen, wobei für die Beurteilung der zukünftigen Liquiditätsentwicklung sowohl institutsspezifische als auch marktweite Stressszenarien zu berücksichtigen sind.
2Banken müssen auch im Falle von Reorganisationen ihrer Gruppenstruktur fähig sein, die notwendigen Informationen und Szenarioanalysen nach Absatz 1 zu produzieren und der FINMA zu übermitteln.
3Die FINMA bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die Informationen und Szenarioanalysen einzureichen sind. Sie präzisiert die einzureichenden Informationen nach Absatz 1 und legt Anforderungen an deren Qualität sowie zur Form und Frequenz der Übermittlung fest. Für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV8 kann die FINMA Erleichterungen bezüglich der einzureichenden Informationen vorsehen.
Art. 15a Abs. 1 Bst. dbisund 2 Bst. abis
1Aktiva der Kategorie 1 umfassen folgende Vermögenswerte:
dbis. marktgängige Wertpapiere, die Forderungen in Schweizerfranken gegenüber Kantonen darstellen; und
2Die marktgängigen Wertpapiere nach Absatz 1 Buchstaben c und cbiskönnen nur der Kategorie 1 zugerechnet werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfül-
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abis. Bei untergeordneten Gebietskörperschaften und bei sonstigen öffentlichrechtlichen Körperschaften nach Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 kann die Voraussetzung gemäss Buchstabe a ebenfalls als erfüllt gelten, wenn:
1. die ihnen übergeordnete Zentralregierung ein Risikogewicht von 0 Prozent nach Anhang 2 Ziffer 1 ERV aufweist;