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Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 12 Seiten

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Verordnung

Gliederungstitel nach Art. 148j

4. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

Art. 148k Anrechenbarkeit von zusätzlichem Kernkapital

Vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … ausgegebene Kapitalinstrumente behalten ihre Anrechenbarkeit als zusätzliches Kernkapital, auch wenn die Bank bei der Ausgabe die Hinweise nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben d und f nicht gegeben hat.

II

Die Anhänge 3 und 9 werden wie folgt geändert:

Anhang 3 Ziff. 5.1

5. Ausgefallene Positionen

5.1 Die um die Einzelwertberichtigungen korrigierten Positionen nach 100 %

Ziffer 3.1, wobei grundpfandgesicherte Positionen nach den Ziffern

3.2–3.4 als unbesichert gelten

Anhang 9 Ziff. 2.

2 Zuschläge für das Gesamtengagement

2.1 Bei einem Gesamtengagement von bis zu 1562 Milliarden Franken

Bucket Gesamtengagement Zuschlag LR Zuschlag RWA-Quote G1 < 812 Mrd. CHF 0 % 0 %

G2 < 1062 Mrd. CHF 0,125 % 0,36 %

G3 < 1313 Mrd. CHF 0,25 % 0,72 %

G4 ≤ 1562 Mrd. CHF 0,375 % 1,08 %

Vernehmlassung

2.2 Bei einem Gesamtengagement von über 1562 Milliarden Franken

Je weitere 250 Milliarden Franken Gesamtengagement erhöht sich die Anforderung für die Leverage Ratio um 0,125 Prozentpunkte und diejenige für die RWA-Quote um 0,36 Prozentpunkte.