Vorlage
Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 12 Seiten
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Verordnung
− die Ersatzausgabe die Zinskosten der Anleihe für die Bank deutlich reduziert oder
− die Bank den regulatorischen Bedarf zur Anpassung von Anleihebedingungen nachweisen kann;
f. die Bank bei der Ausgabe darauf hinweist, dass Ausschüttungen an die Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber durch die Bank nur freiwillig und nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass ausschüttbare Reserven zur Verfügung stehen und die Summe der Gewinne der vorangegangenen vier Quartale positiv ist; und
5Sie hat die folgenden Aufgaben:
a. Sie genehmigt vor Ausgabe eines Kapitalinstruments:
1. das vertraglich definierte Ereignis von Absatz 3, und
2. in welchem Rahmen ein Anspruch auf Beteiligung an einer Besserung gemäss Absatz 4 zulässig ist.
b. Sie genehmigt Rückzahlungen nach Absatz 1 Buchstabe d;
c. Sie ordnet die Einstellung von Ausschüttungen an die Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber an, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe f nicht mehr erfüllt sind; in begründeten Fällen kann sie die Einstellung früher anordnen; sind die Voraussetzungen wieder erfüllt, so genehmigt sie ausser in begründeten Fällen die Wiederaufnahme der Ausschüttungen; ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor, wenn sich eine verschlechterte Kapitalsituation der Bank abzeichnet.
6Artikel 21 Absatz 2 betreffend die Anrechnung von Minderheitsanteilen am Kapital von voll konsolidierten Unternehmen gilt sinngemäss.
Art. 32 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2
1Vom harten Kernkapital sind vollständig abzuziehen:
c. der Goodwill, einschliesslich des Goodwills, der bei der Bewertung wesentlicher Beteiligungen an Unternehmen des Finanzbereichs ausserhalb des Konsolidierungskreises einbezogen wurde, Software sowie immaterielle Werte mit Ausnahme von Rechten zur Bedienung von Hypotheken (Mortgage Servicing Rights, MSR);
d. Vernehmlassunglatente Steueransprüche (Deferred Tax Assets, DTA), soweit sie nicht nach
Absatz 2 mit latenten Steuerverbindlichkeiten verrechnet werden;
2Latente Steueransprüche nach Absatz 1 Buchstabe d können innerhalb derselben geografischen und sachlichen Steuerzuständigkeit mit latenten Steuerverbindlichkeiten verrechnet werden, sofern die entsprechende Steuerbehörde eine Verrechnung zulässt.