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Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 12 Seiten
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Verordnung
Art. 39 Abs. 1
1Die Bank muss von ihrem harten Kernkapital den Betrag an Bedienungsrechten von Hypotheken (Mortgage Servicing Rights, MSR), der den Schwellenwert 2 übersteigt, gesondert in Abzug bringen.
Art. 71b Abs. 2
2Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so sind die Schuldverschreibungen wie Forderungen gegenüber ihren Emittenten zu behandeln.
Art. 72a Abs. 1
1Der Belehnungsgrad des Grundpfandes ist das Verhältnis zwischen dem ausstehenden Kredit und den noch nicht in Anspruch genommenen Teilen aller Kreditzusagen einerseits und dem ursprünglichen Belehnungswert des Grundpfandes andererseits.
Art. 100 Abs. 4 Bst. d und Abs. 5
4Zu melden sind namentlich:
d. alle Gesamtpositionen gegenüber Banken, die mindestens 5 Millionen Franken oder mindestens 4 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals betragen; ist eine Bankgegenpartei Teil einer Gruppe verbundener Gegenparteien, die aus Banken, anderen im Finanzbereich tätigen Unternehmen oder ausserhalb des Finanzbereichs tätigen Unternehmen besteht, so sind hier in Abweichung von Artikel 109 die Positionen der verbundenen Gegenparteien bis zur Gruppenstufe zu melden, deren oberste Einheit eine Bank oder eine Holdinggesellschaft nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b BankV ist.
5Zusätzlich pro Jahr zu melden sind die zwanzig grössten Gesamtpositionen, unabhängig davon, ob diese Klumpenrisiken sind oder nicht, ausgenommen Gesamtpositionen gegenüber Zentralbanken, Zentralregierungen, supranationalen Organisationen, Banken und von der FINMA bezeichneten weiteren Gegenparteien.
Art. 109 Abs. 6
6Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard zu grossen Risiken (LEX)4.
Art. 115 Abs. 3 letzter SatzVernehmlassung
3... Sie richtet sich dabei nach dem LEX5.
4 Der LEX ist in Anhang 1 Ziff. 8 aufgeführt.
5 Der LEX ist in Anhang 1 Ziff. 8 aufgeführt.