Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Art. 54 Elektronische Kommunikation und Aktenführung

Die Verfahren der Überwachungsbehörde sind besondere Verwaltungsverfahren und keine Justizverfahren. Aus diesem Grund sieht Artikel 54 VE-BHÜG vor, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024180 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) für die Verfahren der Überwachungsbehörde analog zur Regelung in Artikel 6a VwVG nur teilweise für anwendbar erklärt werden.181

Absatz 2 bestimmt, dass die Überwachungsbehörde die nach Artikel 6a Absatz 2 VwVG zu schaffende Plattform nutzt und statuiert die Pflicht zur elektronischen Aktenführung. Die elektronische Akte gilt als massgeblich. Unter gewissen Umständen kann es vorkommen, dass nicht von sämtlichen Beweismitteln adäquate elektronische Kopien angefertigt werden können. Für solche Fälle gilt eine Ausnahmeregelung.

Die Aktenweitergabe erfolgt ebenfalls elektronisch über die Plattform. Dies betrifft insbesondere die Akten, die der Beihilfegeber der Überwachungsbehörde zustellen muss oder Akten bei der Weiterleitung wegen Unzuständigkeit sowie auch bei der Amtshilfe.

Aus Absatz 3 ergibt sich sodann, dass für alle Prüfungsverfahren der Überwachungsbehörde eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung besteht. Damit werden die Prüfungen der Überwachungsbehörde möglichst effizient ausgestaltet. Da die Prüfungsverfahren vor der Überwachungsbehörde nur von Behörden (Beihilfegeber) und Unternehmen (Beihilfeempfänger/Konkurrenten) geführt werden, ist es grundsätzlich möglich, keine Ausnahmen von dieser Pflicht vorzusehen. Sowohl für Behörden als auch für Unternehmen ist es zumutbar die Plattform zu nutzen. Weiterhin zulässig ist es aber für Privatpersonen eine Anzeige nach Artikel 28 VE-BHÜG auf anderem Wege, das heisst nicht über die Plattform, zu machen.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 55 Änderung anderer Erlasse

Die Einrichtung des Beihilfeüberwachungsverfahrens bedingt die Änderung verschiedener Erlasse, die im Anhang aufgeführt sind. Es handelt sich dabei hauptsächlich um Änderungen des VGG sowie des BGG. Die Änderungen dieser Bestimmungen werden unter Ziffer 2.2.8 erläutert.

Art. 56 Übergangsbestimmungen

Abs. 1

Die Überwachungsbehörde kann gegen Beihilfen, die bis zu fünf Jahre nach Inkrafttreten des Beihilfeprotokolls-LuftVA, des Beihilfeprotokolls-LandVA und des Stromabkommens gewährt wurden, nicht nach den Kapiteln 3 [Ordentliches Verfahren vor der Überwachungsbehörde], 4 [Besondere Verfahren bei Verletzung der Anmelde- oder Mitteilungspflicht] und 5 [Beschwerdeverfahren] vorgehen.

180 BBl 2025 19

181 Vgl. BBl 2023 679, S. 42.