Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Verordnung weitere (untergeordnete) Veröffentlichungspflichten ergeben können. Im Gegensatz zu den Transparenzvorschriften in der EU werden auch die beihilfegewährenden Rechtsakte (Bst. a) veröffentlicht. Dies kann aufgrund der Geschäftsgeheimnisbereinigung zu Mehraufwand führen, stellt jedoch ein wesentliches Transparenzmerkmal dar. Denn im Gegensatz zum EU-System kann keine Beschwerde gegen die (unverbindlichen) Stellungnahmen der Überwachungsbehörde, sondern bloss direkt gegen die Beihilfe erhoben werden. Folglich ist Kenntnis über die gewährten Beihilfen hilfreich, um eine konstante Schweizer Praxis zu entwickeln.

Daneben wird es auch möglich sein, gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004176 (BGÖ) Einsicht in Dokumente der Überwachungsbehörde zu erhalten. Das Öffentlichkeitsgesetz wird auf die Überwachungsbehörde anwendbar sein. Sie muss amtliche Dokumente jedoch nicht zugänglich machen, bevor sie ihre Stellungnahme veröffentlicht hat (Art. 8 Abs. 2 BGÖ). Der Umgang mit Geschäftsgeheimnissen richtet sich neben den Transparenzvorschriften (s. Art. 49 ff. VE-BHÜG) auch nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g BGÖ sowie Artikel 25 KG.

Analog zu Artikel 9 Absatz 2 VE-BHÜG werden die Einzelheiten des Inhalts und die Form der zu veröffentlichenden Unterlagen und Informationen durch das WBF geregelt. Eine Regelung durch den Bundesrat ist aufgrund der geringen Tragweite und des hohen Detaillierungsgrads nicht angezeigt.

9. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Art. 52 Feststellung des Sachverhalts

Die Überwachungsbehörde muss den Sachverhalt von Amtes wegen ermitteln. Es liegt in ihrer Verantwortung die rechtserheblichen Tatsachen festzustellen. Sie trägt die Beweisführungslast, die jedoch durch Mitwirkungspflichten eingeschränkt wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Beihilfegeber über besseren Zugang zu den tatsächlichen Begebenheiten verfügt. Sowohl der Beihilfegeber als auch der Beihilfeempfänger haben aufgrund ihrer Nähe zum Sachverhalt beziehungsweise zum in Frage stehenden Beihilfevorhaben eine Mitwirkungspflicht (s. Art. 22 Abs. 1 VE-BHÜG). Vor allem die Auskünfte des Beihilfegebers werden zentral sein, denn er will die Beihilfe gewähren und muss somit über alle notwendigen Informationen verfügen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beihilfegeber im Verwaltungsverfahren, welches zur Gewährung der Beihilfe führt, nach dem anwendbaren Verfahrensrecht ebenfalls verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erstellen und dazu die notwendigen Informationen vom Beihilfeempfänger einzufordern.

In Bezug auf die geltend gemachten Ausnahmen (bzw. Vereinbarkeiten mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarktes) oder Rechtfertigungsgründe besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Der Beihilfegeber hat alle für die diesbezügliche Beurteilung notwendigen Informationen einzureichen. Unabhängig von der im Einzelfall angerufenen Rechtsgrundlage für die Vereinbarkeit/Rechtfertigung, obliegt es dem Beihilfegeber, der Überwachungsbehörde alle notwendigen Informationen

176 SR 152.3