Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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(bspw. bezifferbare Nachweise zum Funding Gap) für die Prüfung zu liefern, ob eine Massnahme unter die Ausnahmetatbestände fällt, beziehungsweise als zulässig beurteilt werden kann. Kommt er dieser Pflicht nicht nach (bspw. indem er den Funding Gap nicht nachweisen oder allfällig Inkonsistenzen nicht ausräumen kann), gelten die Zulässigkeitsvoraussetzungen als nicht erstellt.
Das Prüfungsverfahren wird mehrheitlich schriftlich stattfinden, wie dies in Verwaltungsverfahren üblich ist. Die Überwachungsbehörde wird zudem ihre Sachverhaltsermittlung in der Regel auf Urkunden stützen. Sie kann aber auch Auskünfte vom Beihilfegeber oder vom Beihilfeempfänger sowie von Dritten verlangen oder Gutachten von Sachverständigen einholen.
Welche Urkunden notwendig sind, hängt von den konkreten Umständen ab. Meistens wird die Überwachungsbehörde diese bezeichnen können. Allerdings obliegt auch hier insbesondere dem Beihilfegeber die Pflicht offenzulegen, was überhaupt für Unterlagen vorhanden sind.
Die Überwachungsbehörde hat nicht alle üblicherweise in einem Verwaltungsverfahren vorgesehenen Beweismittel zur Verfügung.177 Dies soll das Prüfungsverfahren entlasten und beschleunigen, da es schliesslich nur mit einer unverbindlichen Stellungnahme und nicht mit einer Verfügung endet. Die Überwachungsbehörde kann deshalb keine Zeugen einvernehmen oder Augenscheine vor Ort vornehmen. Es ist aber möglich, dass sich die Überwachungsbehörde auf Urkunden (Protokolle) über bereits durch den Beihilfegeber in seinem Verfahren auf Gewährung der Beihilfe durchgeführten Zeugeneinvernahme oder Augenscheine abstützt.
Art. 53 Berechnung von Prüfungsfristen
Zur Berechnung der Prüfungsfristen gelten die Artikel 20–24 VwVG. Der Verweis stellt klar, dass sich die Berechnung der Fristen im Prüfungsverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes richtet. Darunter fallen auch bereits die Fristen im Rahmen der Anmeldung, so insbesondere die Frist, welche die Überwachungsbehörde für ergänzende Auskünfte ansetzen kann (s. Art. 11 Abs. 2 VE-BHÜG). Es handelt sich bei dieser Nachfrist um eine behördliche Frist, die gemäss Artikel 22 Absatz 2 VwVG erstreckt werden kann.
Zusätzlich ist das Europäische Übereinkommen vom 16. Mai 1972178 über die Berechnung von Fristen zu berücksichtigen, insbesondere für die Berechnung der in Monaten angegebenen Dauer der einfachen und vertieften Prüfungsfristen. Das Abkommen ist auf (besondere) Verwaltungsverfahren unmittelbar anwendbar, ohne dass ein ausdrücklicher Verweis notwendig ist (s. Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 16. Mai 1972).179
177Vgl. Art. 12 VwVG.
178 SR 0.221.122.3
179 S. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen vom 12. Februar 2025; BBl 2025 565, S. 32.