Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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scheid des Bundesverwaltungsgerichts vorgehen wird. Jedoch bleibt auch die Beschwerde ans Bundesgericht ein Rechtsmittel gegen einen Erlass. Das Bundesgericht hat dies in Bezug auf Rechtsmittel gegen Entscheide über kantonale Erlasse bereits ausdrücklich so entschieden.183
Eine Ad-hoc-Beihilfe in der Form eines Erlasses liegt grundsätzlich vor, wenn der Vorteil bereits mit dem Inkrafttreten des Erlasses entsteht. Es ist keinerlei Umsetzungsakt notwendig, das heisst auch keine technische Anwendung im Sinne einer Umsetzungsbeihilfe (s. die Ausführungen zu Art. 2 Bst. d VE-BHÜG). Vorstellbar ist die Aufhebung von Steuer- oder anderweitigen Schulden durch einen Rechtsatz, wobei es aber auf die konkrete Ausgestaltung ankommen wird. Zu unterscheiden sind die Erlasse mit Ad-hoc-Beihilfen von gesetzlichen Grundlagen für Ad-hoc-Beihilfen in der Form von Verfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen oder Realakten. Bei Ersteren handelt es sich grundsätzlich um Erlasse, welche den anwendenden Beihilfegebern einen Ermessensspielraum geben (s. dazu auch die Ausführungen zum Begriff der Beihilferegelung in Art. 2 Bst. c VE-BHÜG).
Der Vorentwurf sieht deshalb eine Erweiterung der Anfechtungsobjekte mit der Schaffung eines neuen Buchstaben bbisvor. Anfechtbar sind neu auch Erlasse des Bundes, sofern sie eine Beihilferegelung oder eine Ad-hoc-Beihilfe enthalten. Um eine mit der EU-Beihilfeüberwachung gleichwertige Überwachung sicherzustellen, muss es Dritten möglich sein, eine gerichtliche Überprüfung von Beihilfen der Bundesversammlung und des Bundesrates auch in Form von Verordnungen zu erwirken, weshalb diese von Buchstaben bbismitumfasst sind. Es handelt sich dabei um eine Ausnahme im Sinne von Artikel 189 Absatz 4 BV. Daneben werden insbesondere auch Verordnungen der Departemente und der Ämter anfechtbar sein. Ausgenommen bleiben einzig Verfassungsänderungen und Bundesgesetze.
Nicht erfasst von Buchstaben bbissind hingegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes über Einzelakte der Bundesversammlung, mit welchen Beihilfen gewährt werden. Diese sind analog zu Entscheiden über Verfügungen des Bundesrates von Artikel 82 Buchstabe a BGG erfasst. Dementsprechend sollen auf die Einzelakte die Bestimmungen der Verfügungen sinngemäss angewandt werden (s. dazu Art. 33 Abs. 2 VE-VGG). Es handelt sich deshalb grundsätzlich um Entscheide in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Ausschlaggebend ist diesbezüglich grundsätzlich, was vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (s. Art. 31a VE-VGG).184
Die Überwachungsbehörde kann gegen die von Buchstaben bbiserfassten Beihilfen der Bundesversammlung sowie des Bundesrates keine Beschwerde ans Bundesgericht erheben. Dies ergibt sich ausdrücklich aus Artikel 36 Absatz 2 VE-BHÜG. Eine solche Beschwerde können nur Dritte erheben, wobei es sich in der Regel um Konkurrenten oder potenzielle Beihilfeempfänger handeln wird (s. die Ausführungen zu Art. 40 VE-BHÜG). Für die Legitimation zu einer solchen abstrakten Normenkontrolle ist die virtuelle Betroffenheit massgebend (s. die Ausführung zur Art. 37a VE-VGG).
183 BGE 149 I 81 E. 4.1; Urteil 2C_694/2021 vom 8. September 2023 E. 1.2 [nicht publiziert in BGE 150 I 39].
184 S. dazu auch Bernhard Waldmann, in: Waldmann et al., Bundesverfassung Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 82 N 7.