Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Für diese Beihilfen gelten entsprechend auch die Anmelde- und Mitteilungspflicht nicht. Das Ziel der Übergangsfrist ist es, dass die betroffenen Organe von Bund und Kantonen ihre Gesetzgebung an die erwähnten völkerrechtlichen Verträge anpassen und die notwendigen organisatorischen Bestimmungen erlassen können.
Abs. 2
Die Überwachungsbehörde erstellt innert zwölf Monaten nach Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Übersicht der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Beihilferegelungen. Sie führt dabei eine vorläufige Bewertung durch, ob diese bestehenden Beihilfen mit den beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge zu vereinbaren sind. Die Formulierung «schätzt ein» nimmt dabei Bezug auf die «prima facie»-Formulierung der Beihilfeprotokolle respektive des Stromabkommens (s. Ziff. 2.2.5.5). Diese Einschätzung hat keine Auswirkungen auf die Anmelde- und Mitteilungspflicht der Beihilfegeber. Sie ist aber für die Priorisierung der Überwachungsbehörde im Rahmen der fortlaufenden Prüfung von Bedeutung (Abs. 3).
Abs. 3
Nach Ablauf der Frist von Absatz 2 kann die Überwachungsbehörde die bestehenden Beihilferegelungen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d VE-BHÜG im Rahmen der fortlaufenden Prüfung untersuchen. Da es die anderen Kategorien der bestehenden Beihilferegelungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht geben kann, wird nur auf den Buchstaben d Bezug genommen.
Art. 57 Referendum und Inkrafttreten
Das BHÜG untersteht dem fakultativen Referendum. Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens wird vom Bundesrat bestimmt. Es tritt aber spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Beihilfeprotokolls-LuftVA, des Beihilfeprotokolls-LandVA [und des Stromabkommens] in Kraft (s. Ziff. 2.2.5.4).
2.2.8 Änderung anderer Erlasse
2.2.8.1 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005182 (BGG)
Art. 82 Bst. bbisBGG
Artikel 82 BGG regelt die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Vorgesehen sind zwei zulässige Anfechtungsobjekte (Entscheide und kantonale Erlasse, Bst. a und b) sowie das besondere Rechtsgebiet der politischen Rechte (Bst. c).
Um zu gewährleisten, dass die Überwachungsbehörde Beihilferegelungen und Adhoc-Beihilfen in der Form von Erlassen von Verwaltungseinheiten des Bundes (bspw. von Departementen oder Ämtern) auch vor Bundesgericht bringen kann, muss diese Zulässigkeit breiter gefasst werden. Zwar wird das Bundesverwaltungsgericht als Vorinstanz entscheiden, womit die Überwachungsbehörde formell gegen einen Ent-
182 SR 173.110