Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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verschiedenen Abkommen berücksichtigt werden. Zudem finden die institutionellen Elemente innerhalb der definierten Ziele und Geltungsbereiche der Abkommen Anwendung, so dass die Auswirkungen der dynamischen Rechtsübernahme klar begrenzt sind (s. Ziff. 2.1.5.1.2 und 2.1.5.2.2). Die Schweiz kann sich dank dem Decision Shaping am EU-Rechtsetzungsverfahren in den von den Abkommen betroffenen Bereichen beteiligen. Sie entscheidet auch mit der dynamischen Rechtsübernahme weiterhin selbstständig über jede Anpassung der Abkommen. Die innerstaatlich bestehenden Verfahren und Zuständigkeiten der Schweiz bleiben unangetastet. Parlament und Volk können weiterhin über die Übernahme von EU-Rechtsakten in die Abkommen (oder deren Ablehnung) entscheiden und haben damit weiterhin das letzte Wort. Die essenziellen Interessen der Schweiz wurden durch Ausnahmen abgesichert. Für den Agrarteil des Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Landwirtschaftsabkommen) konnte eine spezifische Lösung gefunden werden: In diesem Bereich gibt es keine dynamische Rechtsübernahme. Der Streitbeilegungsmechanismus beschränkt sich auf ein Schiedsgericht ohne Rolle für den Europäischen Gerichtshof (EuGH), und die Ausgleichsmassnahmen können nur innerhalb des Landwirtschaftsabkommens (Agrar- und Lebensmittelsicherheitsteil) getroffen werden.
- Staatliche Beihilfen: Die Beihilferegulierung erfolgt nur im Geltungsbereich von drei Abkommen, d.h. des Strom-, des Landverkehrs- und des Luftverkehrsabkommens. Die Einhaltung des Beihilferechts wird in der Schweiz durch Schweizer Behörden überwacht. Der Service public (z. B. beim öffentlichen Verkehr und beim Strom) ist nicht gefährdet. Die Schweizer Wirtschaftsordnung beruht auf der Wirtschaftsfreiheit und dem Wettbewerb. Die Beihilfeüberwachung trägt dazu bei, indem sie Wettbewerbsverzerrungen vorbeugt.
- Personenfreizügigkeit: Die Migrationspolitik der Schweiz basiert einerseits auf dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU/EFTA, andererseits auf der subsidiären, durch Höchstzahlen und Kontingente begrenzten Zulassung von Drittstaatsangehörigen zum Arbeitsmarkt. Die Zuwanderung von EU/EFTA Staatsangehörigen in die Schweiz erfolgt primär in den Arbeitsmarkt. Diese Zuwanderung ist stets nachfrageorientiert und ist somit grundsätzlich nur möglich, wenn eine freie Stelle vorhanden ist, beziehungsweise eine eigenständige wirtschaftliche Existenz aufgebaut werden kann. Im aktuellen Recht sind zudem verschiedene Massnahmen verankert, welche den Lohnschutz gewährleisten und eine Unterminierung der Arbeitsbedingungen verhindern. Dieser Ansatz soll fortgesetzt werden. Daher sehen die mit der EU ausgehandelten Lösungen im Bereich der Personenfreizügigkeit sowohl bei der Zuwanderung als auch beim Lohnschutz umfassende Schutz- und Absicherungskonzepte vor.
Das Paket sieht im Bereich Zuwanderung ein umfassendes Schutzkonzept vor. Dieses Schutzkonzept besteht aus der Verankerung von Prinzipien, Ausnahmen und einer Schutzklausel für den Fall von schwerwiegenden wirtschaftlichen und sozialen Störungen. Folgende Prinzipien sind abgesichert: (i) Die Zuwanderung aus der EU bleibt arbeitsmarktorientiert. Nur wer über eine Arbeitsstelle oder genügend finanzielle Mittel verfügt, darf in die Schweiz ziehen. (ii) Im Falle eines Jobverlustes ist es verpflichtend, dass der entsprechende Effort für eine Neuanstellung geleistet und mit den zuständigen Behörden kooperiert wird. Das Aufenthaltsrecht kann ansonsten entzogen