Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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werden. (iii) Für Personen, deren Arbeitsaufenthalt in der Schweiz nur kurzer Natur ist (bis zu drei Monate), besteht weiterhin eine Meldepflicht. So kann sichergestellt werden, dass die Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Das Schutzkonzept wird ergänzt durch Ausnahmen: (i) Ausschaffungen sind möglich wie bis anhin. Straffällig gewordene EU-Bürgerinnen und -Bürger können weiterhin gemäss Artikel 121 der BV des Landes verwiesen werden. (ii) Das in der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehene Daueraufenthaltsrecht nach fünfjährigem Aufenthalt steht nur Erwerbstätigen offen: Rentner, Studierende und länger von der Sozialhilfe abhängige Personen erhalten kein Daueraufenthaltsrecht. (iii) Die Schweiz erhält nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls ein Jahr Zeit, um biometrische Identitätskarten einzuführen. Zudem bleiben alle bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Schweizer Identitätskarten ohne Chip in der EU weiterhin bis zu ihrem Ablaufdatum gültig (längstens zehn Jahre). Ein weiteres Element des Schutzkonzepts ist die konkretisierte Schutzklausel: Mit dieser kann die Schweiz das Schutzklauselverfahren bei schwerwiegenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen eigenständig aktivieren. Unabhängig von einer Einigung im Gemischten Ausschuss und damit unabhängig von einer Zustimmung der EU, kann die Schweiz an das Schiedsgericht gelangen, wenn sie der Meinung ist, dass eine Situation vorliegt, die Schutzmassnahmen erfordert. Das Schiedsgericht prüft, ob eine Auslösesituation vorliegt. Trifft das Schiedsgericht einen negativen Entscheid, könnte die Schweiz trotzdem Schutzmassnahmen ergreifen. Ist die EU der Ansicht, dass diese Massnahmen das FZA verletzen, könnte sie ein Streitbeilegungsverfahren initiieren. Über die Art und Dauer von geeigneten Schutzmassnahmen entscheidet die Schweiz selbstständig.
Im Bereich des Lohnschutzes wurde ein dreistufiges Absicherungskonzept ausgehandelt. Dieses umfasst folgende Elemente: (i) Prinzipien: «Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort». Firmen aus der EU, die in der Schweiz einen Auftrag erledigen, müssen also auch weiterhin dieselben Löhne zahlen und Arbeitsbedingungen gewährleisten wie eine Schweizer Firma. «Duales Kontrollsystem»: Durchgeführt werden Lohnkontrollen weiterhin von den paritätischen Kommissionen, also Gewerkschaften und Arbeitgebende zusammen, sowie den Kantonen. (ii) Ausnahmen: Mit der Voranmeldefrist, autonome Festlegung der Kontrolldichte, Kautionspflicht im Wiederholungsfall und der Dokumentationspflicht für Selbstständigerwerbende sind Schweizer Besonderheiten abgesichert. Konkret müssen in Risikobranchen grenzüberschreitende Dienstleistungserbringungen weiterhin im Voraus (vier Arbeitstage) gemeldet werden, um die Kontrollen in diesen sensiblen Branchen planen zu können. Was als Risikobranche zählt und wie oft kontrolliert wird, bestimmt die Schweiz selbst. Weiter kann die Schweiz von einem ausländischen Entsendebetrieb eine Kaution verlangen, sollte dieser im Rahmen einer früheren Entsendung eine finanzielle Verpflichtung gegenüber einer paritätischen Kommission nicht beglichen haben. Bei Nichtleisten der Kaution kann die Schweiz eine Sanktion bis hin zu einer Dienstleistungssperre verhängen. Schliesslich müssen Selbstständige mit Dokumenten weiterhin nachweisen, dass sie wirklich selbstständig sind. So wird Scheinselbstständigkeit verhindert. (iii) Non-Regression-Klausel: Diese stellt sicher, dass die Schweiz künftig keine EU-Rechtsentwicklungen übernehmen muss, die den hiesigen Lohnschutz schwächen würden. Die Schweiz hat damit faktisch ein Opting-out-Recht bei entsprechenden EU-Rechtsentwicklungen.