Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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- Weltraum: Das Abkommen über die Beteiligung an der Agentur der EU für das Weltraumprogramm (EUSPA) ermöglicht es der Schweiz, voraussichtlich ab dem 1. Januar 2026 operativ an den Aktivitäten der EUSPA bezogen auf die Programmkomponenten Galileo und EGNOS (European Geostationary Navigation Overlay Service) des EU-Weltraumprogramms teilzunehmen. Zukünftig könnte sie auch an Aktivitäten der EUSPA bezogen auf weitere Programmkomponenten des EU-Weltraumprogramms teilnehmen, sofern dies im EU-Programmabkommen vorgesehen wird. Dieses Abkommen stärkt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU im strategischen Bereich der Raumfahrt.
- Strom: Mit dem Stromabkommen wird die Einbindung der Schweiz ins europäische Stromsystem und insbesondere die Verfügbarkeit der Grenzkapazitäten zum Import von Strom völkerrechtlich abgesichert. Schweizer Akteure können gleichberechtigt und hindernisfrei am europäischen Strombinnenmarkt teilnehmen. Schweizer Behörden und Institutionen können mit europäischen Pendants zusammenarbeiten und die Weiterentwicklung des europäischen Strombinnenmarkts mitgestalten. Das Stromabkommen stärkt dadurch die Versorgungssicherheit und den sicheren Netzbetrieb, vereinfacht den Austausch und Handel mit Strom, ermöglicht einen optimalen Einsatz der flexiblen Schweizer Wasserkraft auf den europäischen Märkten, begünstigt tiefere Strompreise und tiefere Kosten der Stromversorgung, ermöglicht Wohlfahrtsgewinne und vereinfacht den Übergang zu einem klimaneutralen Energiesystem. Wo innenpolitisch notwendig und im Interesse der Schweiz, wurden im Stromabkommen spezifische Ausnahmen und Präzisierungen ausgehandelt. So hat die Schweiz das Recht, die Strommarktöffnung mit einer regulierten Grundversorgung und regulierten Stromtarifen zu flankieren. Haushalte und KMU mit einem Jahresverbrauch bis 50 MWh pro Arbeitsstätte können ihren Stromanbieter frei wählen oder in der regulierten Grundversorgung verbleiben beziehungsweise in diese zurückkehren. Das Stromabkommen enthält keine Vorgaben zum Eigentum an Anlagen zur Produktion, Übertragung und Verteilung von Strom. Verteilnetzbetreiber können öffentlich-rechtlich organisiert bleiben. Der Service public in der Schweiz bleibt auch unter dem Stromabkommen gewährleitstet. Die Schweiz behält das Recht, notwendige Reserven zu erstellen, und darf bei der Analyse des Reservebedarfs spezifische Schweizer Eigenheiten berücksichtigen. Diese Flexibilität ist explizit als Ausnahme von der dynamischen Rechtsübernahme abgesichert. Ebenso behält die Schweiz das Recht, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen inklusive Wasserkraft und ihren Energiemix eigenständig festzulegen. Das Stromabkommen macht zudem keine Vorgaben zur Vergabe von Konzessionen und dem Wasserzins.
- Landverkehr: Mit der Marktöffnung im internationalen Schienenpersonenverkehr können ausländische Bahnunternehmen grenzüberschreitende Zugsverbindungen in die Schweiz nur ausserhalb des Taktfahrplans anbieten, müssen für den Abschnitt in der Schweiz Schweizer Löhne bezahlen und können dazu verpflichtet werden, Teil des direkten Verkehrs zu werden (z. B. GA und Halbtax auf Schweizer Strecken anerkennen). Kooperationen zwischen einem EU- und einem schweizerischen Bahnunternehmen bleiben erlaubt. Die Trassenvergabe erfolgt weiterhin durch die Schweiz, was im Abkommen abgesichert ist. Seitens EU werden keine Pläne zur Zentralisierung verfolgt. Auf Schweizer Strassen gilt für Lastwagen weiterhin: höchstens 40-