Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten
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Für die kryptografische Überprüfung elektronischer Nachweise oder die Erstellung von technisch sicheren Kommunikationskanälen ist das Vertrauensregister nicht erforderlich. Es soll jedoch das Vertrauen stärken, das eine Akteurin beim Gegenüber geniesst,
z. B. wenn zwischen den beiden keine Beziehung besteht, wenn einer von beiden zusätzliche Informationen wünscht oder wenn eine Bestätigung der Richtigkeit der geteilten Informationen erforderlich ist. Aus diesem Grund sind im Vertrauensregister die vom Bund geprüften Informationen über die Identität einer Akteurin enthalten.
Das Vertrauensregister bietet mithin Transparenz, so dass für alle ersichtlich ist, wer beispielsweise bei der Überprüfung eines elektronischen Nachweises jeweils mehr Daten anfordert als erforderlich. Ist eine Ausstellerin oder Verifikatorin im Vertrauensregister nicht eingetragen, so ist sie durch den Bund nicht identifiziert und mithin ihre Identität nicht bestätigt. Die Daten im Vertrauensregister sind für die Öffentlichkeit zugänglich. Der Abruf der öffentlichen Daten ist ohne Registrierung möglich.
Absatz 2
Neben der Überprüfung der Identifikatoren bietet das Vertrauensregister den Nutzerinnen und Nutzern einen Vermerk bei Verdacht auf unsachgemässe Verwendung der Vertrauensinfrastruktur oder eines elektronischen Nachweises oder wenn Formate, Standards und Protokolle nach Artikel 35 nicht eingehalten werden. Dieser Hinweis soll dabei helfen, elektronische Nachweise sicher zu nutzen. Nutzerinnen und Nutzer von digitalen Brieftaschen und Check-Apps erhalten damit eine Orientierung für den sicheren Umgang.
Das Ziel ist, das Vertrauen im elektronischen Datenverkehr zu stärken und Nutzern und Nutzerinnen des Systems wirksame Indikatoren für die sichere Benutzung zu geben. Neben der Prüfung der Identität der Ausstellerinnen und Verifikatorinnen sollen die am System angeschlossenen Teilnehmenden beim Vorweisen und Verifizieren von elektronischen Nachweisen im täglichen Gebrauch das erforderliche Vertrauen haben.
Art. 9 Antrag auf Eintragung im Vertrauensregister
Absatz 1
Damit eine Behörde oder private Ausstellerin oder Verifikatorin ihren Antrag auf Eintragung ihrer Daten im Vertrauensregister stellen kann, muss sie im Basisregister eingetragen sein. Die Antragstellerin muss den erforderlichen technischen Nachweis für ihren Eintrag im Basisregister erbringen. Der zu erbringende Nachweis wird über das Portal in einem automatisierten Verfahren überprüft.
Absatz 2
Nach Artikel 3 Absatz 3 BGEID kann eine Behörde oder Stelle, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, einen Antrag auf Bestätigung ihres Identifikators beantragen. Mit dem Antrag sind zusätzlich zum technischen Nachweis nach Absatz 1 ihre UID und die Kontaktdaten der für den Identifikator verantwortlichen Person(en) anzugeben.