Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten

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Absatz 3 und 4

Nach Artikel 3 Absatz 4 BGEID kann eine private Ausstellerin oder Verifikatorin (natürliche oder juristische Person) beantragen, dass ihr im Basisregister eingetragener Identifikator vom BIT bestätigt und im Vertrauensregister eingetragen wird.

Der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person unterscheidet sich vom Antrag einer Behörde oder Stelle, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Eine natürliche Person muss eine E-ID besitzen und diese vorweisen. Eine juristische Person muss zusätzlich zum technischen Nachweis nach Absatz 1 den Antrag auch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der zeichnungsberechtigten Person oder Personen im Sinne des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur6 vom 18. März 2016 (ZertES) versehen sowie (kumulativ) folgende Angaben machen:

• UID-Nummer;

• Kontaktdaten der juristischen Person;

• Kontaktdaten der für den Identifikator verantwortlichen Person(en); und,

• falls kein Eintrag im schweizerischen Handelsregister vorhanden ist, Belege wie eine Kopie des Gesellschaftsvertrages oder der Statuten, einen aktuellen beglaubigten Auszug aus dem ausländischen Handelsregister oder eine gleichwertige Urkunde.

Art. 10 Prüfung des Antrags

Absatz 1-2

Das BJ prüft, ob der Antrag vollständig ist und ob die eingereichten Angaben richtig sind. Sobald es den Antrag überprüft hat und die Identität der antragstellenden Person verifiziert ist beziehungsweise sichergestellt ist, dass die antragstellende Person im Namen der juristischen Person oder Personengesellschaft handeln darf, übermittelt es dem BIT das Prüfungsergebnis. Das BIT bestätigt sodann die Angaben nach Artikel 8 Absatz 1 und trägt die Bestätigung sichtbar im Vertrauensregister ein.

Absatz 3

Wenn das BJ bei der Prüfung eines Antrags feststellt, dass dieser unvollständig oder fehlerhaft ist, wird die antragstellende Person darüber informiert. Gleichzeitig wird ihr eine Frist von 30 Tagen gesetzt, um die fehlenden Angaben nachzureichen oder die Fehler zu korrigieren. Diese Regelung dient dazu, Verwaltungsverfahren effizient zu

6 SR 943.03