Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten

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Art. 13 Eintragung anderer Daten durch Behörden

Neben dem bestätigten Identifikator und dem Vermerk eines Verdachts auf unsachgemässe Verwendung der Vertrauensinfrastruktur oder eines elektronischen Nachweises nach Artikel 18 stellt das Vertrauensregister den Nutzerinnen und Nutzern auch Informationen zur Verfügung, die von einer Behörde oder Stelle, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, bereitgestellt worden sind. Darunter fallen insbesondere Daten, anhand deren festgestellt werden kann, welche Behörde oder öffentliche Stelle eine bestimmte Art von elektronischem Nachweis ausstellen und überprüfen darf. Die Behörde oder Stelle, die diese Informationen zur Verfügung stellt, ist für deren Richtigkeit verantwortlich.

Die Behörden und andere Stellen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, müssen im Basis- und Vertrauensregister eingetragen sein, damit sie zusätzliche Daten selbst in das Vertrauensregister eintragen können. Ihnen wird auf Antrag beim BJ ein dedizierter Zugang zum System gewährt. Sie können dadurch eigenständig Informationen über die von ihnen verantworteten Typen von Nachweisen publizieren. Dazu gehören beispielsweise technische Schemata, welche festlegen, aus welchen Datenfeldern ein Nachweis besteht. Zudem kann hinterlegt werden, welche Akteure anhand ihrer Identifikatoren als legitime Austellerinnen und Verifikatorinnen gelten. Mindestens einzutragen sind dabei der Identifikator oder die Identifikatoren der betroffenen Behörde(n) oder Stelle(n) und die Bezeichnung des jeweiligen elektronischen Nachweises.

4. Abschnitt: Digitale Anwendungen

Art. 14 Anforderungen an die Anwendung zur Aufbewahrung und Vorweisung

elektronischer Nachweise

Absatz 1

Das BIT stellt eine Software-Anwendung zur Aufbewahrung und Vorweisung der elektronischen Nachweise (staatliche elektronische Brieftasche) zur Verfügung. Es muss dabei sicherstellen, dass die Anwendung für Menschen mit Behinderungen zugänglich ist (Artikel 28 Absatz 2 BGEID). Damit eine sichere Funktionsweise der Anwendung sichergestellt werden kann, muss eine Nutzerin oder ein Nutzer ein Endgerät verwenden, das gewisse Anforderungen erfüllt. Diese Anforderungen orientieren sich an aktuellen, verbreiteten Branchenstandards bei der Entwicklung von mobilen Anwendungen. Hierzu gehört, dass das auf dem Endgerät installierte Betriebssystem eine weite Verbreitung kennt, nach wie vor von der jeweiligen Systemanbieterin unterstützt wird und weiterhin Sicherheitsupdates erhält.

Absatz 2

Ist eine Ausstellerin nicht im Basisregister oder Vertrauensregister eingetragen (Buchstabe a) oder ist eine Verifikatorin nicht im Basisregister oder Vertrauensregister eingetragen und verwendet sie nicht die vom Bund zur Verfügung gestellte Anwendung