Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten
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Das BJ prüft die eingereichten Daten oder Belege und übermittelt dem BIT das Ergebnis seiner Prüfung zur Aktualisierung der Bestätigung. Sind die Voraussetzungen für eine Aktualisierung erfüllt, trägt das BIT diese im Vertrauensregister ein.
Für die Aufbewahrungsfristen der aus dem Vertrauensregister gelöschten Daten gilt dasselbe wie in Artikel 7 Absatz 1.
Art. 12 Löschung auf Antrag der Ausstellerin oder Verifikatorin
Absatz 1
Eine Ausstellerin oder Verifikatorin kann jederzeit die Löschung aus dem Vertrauensregister beantragen. Wird die Löschung beantragt, so wird der entsprechende Eintrag entfernt. Sofern die Löschung sich nur auf den Vertrauensregistereintrag bezieht, behält die Ausstellerin oder Verifikatorin ihren im Basisregister eingetragenen Identifikator. In diesem Fall ist bei der Verwendung elektronischer Nachweise die Identität der Ausstellerin oder Verifikatorin nicht mehr durch das BIT bestätigt. Für die Inhaberin und den Inhaber des elektronischen Nachweises ist nicht mehr bestätigt, dass die Ausstellerin oder Verifikatorin auch tatsächlich diejenige ist, für die sie sich ausgibt. Anstelle einer Löschung kann sie daher auch verlangen, dass im Vertrauensregister öffentlich zugänglich bestätigt wird, dass ein bestimmter Identifikator ihr früher zugeordnet war bzw. dass ihr Identifikator bis zur Deaktivierung bestätigt war.
Wie beim Löschungsantrag bezüglich eines Basisregistereintrags muss die im Vertrauensregister eingetragene Ausstellerin oder Verifikatorin nachweisen, dass sie die rechtmässige Besitzerin des Eintrages ist, insbesondere durch den Identifikator oder erforderlichen privaten kryptografischen Schlüssel (vgl. Artikel 5). Zusätzlich wird vom BJ geprüft, ob die antragstellende Behörde, Stelle oder Person über den erforderlichen Identitätsnachweis verfügt.
Absatz 2
Wurde eine Ausstellerin oder Verifikatorin nach Artikel 11 Absatz 3 vom BJ aufgefordert, Belege für die Aktualisierung ihres Eintrags vorzulegen, und kommt sie der Aufforderung nicht fristgerecht nach, veranlasst das BJ beim BIT die Löschung der Bestätigung ihres Identifikators aus dem Vertrauensregister.
Absatz 3
Die Aufbewahrungsfrist für den gelöschten bestätigten Identifikator aus dem Vertrauensregister richtet sich nach Artikel 7 Absatz 1. Die Aufbewahrungsfrist gilt auch für allfällige Änderungen an den Vertrauensregisterdaten (geprüfte Mutationen von Einträgen im Vertrauensregister). Demnach gilt ebenfalls grundsätzlich eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist und, sofern es für die sichere Verwendung elektronischer Nachweise erforderlich ist, kann der Bund die Daten auch über diese zehnjährige Frist hinaus aufbewahren.